(1) Folgende Risikopositionen sind von der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 ausgenommen:
a) |
Aktiva in Form von Forderungen an Zentralstaaten, Zentralbanken oder öffentliche Stellen, denen nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 unbesichert ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen würde; |
b) |
Aktiva in Form von Forderungen an internationale Organisationen oder multilaterale Entwicklungsbanken, denen nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 unbesichert ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen würde; |
f) |
Risikopositionen gegenüber den in Artikel 113 Absatz 6 oder 7 genannten Gegenparteien, sofern ihnen nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen würde; Risikopositionen, die diese Kriterien nicht erfüllen, werden ungeachtet der Tatsache, ob sie von Artikel 395 Absatz 1 ausgenommen sind oder nicht, als Risikopositionen gegenüber Dritten behandelt; |
i) |
Risikopositionen aus nicht in Anspruch genommenen Kreditfazilitäten, die in Anhang I als außerbilanzielle Geschäfte mit niedrigem Risiko eingestuft werden, sofern mit dem betreffenden Kunden bzw. der betreffenden Gruppe verbundener Kunden eine Vereinbarung getroffen wurde, wonach die Fazilität nur in Anspruch genommen werden darf, wenn festgestellt wurde, dass die Obergrenze nach Artikel 395 Absatz 1 dadurch nicht überschritten wird; |
j) |
[1]Handelsrisikopositionen von Clearingmitgliedern und Ausfallfondsbeiträge an qualifizierte zentrale Gegenparteien; |
Bis 27.06.2021:
j) |
Handelsrisikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien und Beiträge zum Ausfallfonds einer zentralen Gegenpartei; |
l) |
[2]Handelsrisikopositionen von Kunden gemäß Artikel 305 Absatz 2 oder Absatz 3; |
m) |
[3]von den Abwicklungseinheiten oder ihren Tochterunternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind, gehaltene in Artikel 45f Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU genannte Eigenmittelinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die von folgenden Unternehmen begeben wurden:
|
n) |
[4]Risikopositionen aus einer Mindestwertzusage, die alle Bedingungen nach Artikel 132c Absatz 3 erfüllt. |
Unter Buchstabe g fallen außerdem Barmittel, die im Rahmen einer von dem Institut begebenen synthetischen Unternehmensanleihe (Credit Linked Note) entgegengenommen werden, sowie Darlehen und Einlagen einer Gegenpartei an das bzw. bei dem Institut, die einer nach Teil 3 Titel II Kapitel 4 anerkannten Vereinbarung über das Netting von Bilanzpositionen unterliegen.
(2) Die zuständigen Behörden können folgende Risikopositionen ganz oder teilweise ausnehmen:
a) |
gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 129 Absätze 1, 3 und 6; |
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