(1) Die ESMA kann durch einfaches Ersuchen oder durch Beschluss von anerkannten CCPs und mit diesen verbundenen Dritten, an die die CCPs betriebliche Aufgaben oder Tätigkeiten ausgelagert haben, die Vorlage sämtlicher Informationen verlangen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der vorliegenden Verordnung benötigt.
(2) Das von der ESMA übermittelte einfache Informationsersuchen nach Absatz 1 enthält sämtliche folgenden Angaben:
a) |
eine Bezugnahme auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage für das Ersuchen; |
b) |
den Zweck des Ersuchens; |
c) |
die angefragten Informationen; |
d) |
die Frist für die Vorlage der Informationen; |
e) |
die Unterrichtung der Person, von der die Informationen angefordert werden, darüber, dass sie nicht zu deren Übermittlung verpflichtet ist, dass jedoch die übermittelten Informationen im Falle einer freiwilligen Beantwortung des Ersuchens nicht falsch und irreführend sein dürfen; |
f) |
einen Hinweis auf die in Artikel 25j in Verbindung mit Anhang III Abschnitt V Buchstabe a vorgesehene Geldbuße für den Fall, dass die Antworten auf die gestellten Fragen falsch oder irreführend sind. |
(3) Verlangt die ESMA die Informationen im Wege eines Beschlusses nach Absatz 1, enthält dieser sämtliche folgenden Angaben:
a) |
eine Bezugnahme auf den vorliegenden Artikel als Rechtsgrundlage für das Ersuchen; |
b) |
den Zweck des Ersuchens; |
c) |
die verlangten Informationen; |
d) |
die Frist für die Vorlage der Informationen; |
e) |
einen Hinweis auf die nach Artikel 25k zu verhängenden Zwangsgelder, wenn die verlangten Informationen unvollständig sind; |
f) |
einen Hinweis auf die in Artikel 25j in Verbindung mit Anhang III Abschnitt V Buchstabe a vorgesehene Geldbuße für den Fall, dass die verlangten Informationen nicht vorgelegt wurden; |
g) |
einen Hinweis auf das Recht nach den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010, vor dem Beschwerdeausschuss der ESMA Beschwerde gegen den Beschluss einzulegen und den Beschluss durch den Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden "Gerichtshof") überprüfen zu lassen. |
(4) Die in Absatz 1 genannten Personen oder deren Vertreter und bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Vereinigungen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen stellen die verlangten Informationen zur Verfügung. Ordnungsgemäß bevollmächtigte Rechtsanwälte können die Auskünfte im Namen ihrer Mandanten erteilen. Letztere bleiben in vollem Umfang dafür verantwortlich, dass die vorgelegten Informationen vollständig, sachlich richtig und nicht irreführend sind.
(5) Die ESMA übermittelt der zuständigen Behörde des Drittstaats, in dem die in Absatz 1 genannten und von dem Informationsersuchen betroffenen Personen ansässig oder niedergelassen sind, unverzüglich eine Kopie des einfachen Ersuchens oder ihres Beschlusses.