(1) 1Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn

 

1.

Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,

 

2.

die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind,

 

3.

ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen oder[1] [Ab 09.07.2024: ,]

 

4.

die erhobenen Einwendungen nach der Einschätzung der Behörde keiner Erörterung bedürfen.[2] [Ab 09.07.2024: oder]

5.[3]

 

5.

der Vorhabenträger die Durchführung eines Erörterungstermins nicht beantragt und die Genehmigungsbehörde nicht im Einzelfall die Durchführung für geboten hält.

[Ab 09.07.2024: 2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 soll der Erörterungstermin spätestens vier Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist nach § 10 Absatz 3 Satz 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durchgeführt werden. 3Auf einen Erörterungstermin soll verzichtet werden bei der Errichtung oder Änderung von Windenergieanlagen an Land, bei der Errichtung oder Änderung von Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien und bei der Errichtung oder Änderung von Anlagen zur Speicherung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien, die im unmittelbar räumlichen Zusammenhang mit Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien stehen, wenn nicht der Antragsteller diesen beantragt. ] [4]2Das gilt auch für UVP-pflichtige Anlagen[5] [Ab 09.07.2024: 2Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für UVP-pflichtige Anlagen.]

 

(2) Der Antragsteller ist vom Wegfall des Termins zu unterrichten.

[1] Anzuwenden bis 08.07.2024.
[2] Anzuwenden bis 08.07.2024.
[3] Nr. 5 angefügt durch Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht vom 03.07.2024. Anzuwenden ab 09.07.2024.
[4] Eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht vom 03.07.2024. Anzuwenden ab 09.07.2024.
[5] Angefügt durch Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren. Anzuwenden vom 14.12.2017 bis 08.07.2024.

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