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Die Arbeitszeitverordnungvom 15. Juni 1954 (BGBl. I S. 149) tritt gemäß Artikel 5 der Verordnung zur Neuordnung der Arbeitzeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes und zur Änderung anderer Verordnungen vom 23. Februar 2006 (BGBl. I S. 427) zum 1. März 2006 außer Kraft.
§ 1 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes beträgt, sofern nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt oder zugelassen ist, im Durchschnitt 40 Stunden in der Woche. 2Wird der Dienst nicht in Wechselschichten geleistet, darf die tägliche Arbeitszeit 8,5 Stunden nicht überschreiten; der Sonnabend, Heiligabend und Silvester sind dienstfrei. 3Mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde kann von Satz 2 abgewichen werden, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern.
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes beträgt, sofern nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt oder zugelassen ist, im Durchschnitt 38,5 Stunden in der Woche. 2Wird der Dienst nicht in Wechselschichten geleistet, darf die tägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten; der Sonnabend, Heiligabend und Silvester sind dienstfrei. 3Mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde kann von Satz 2 abgewichen werden, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern.
(2) Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlich anerkannten Feiertag sowie für Heiligabend und Silvester um die darauf entfallende Arbeitszeit, für im Wechseldienst eingesetzte Beamtinnen und Beamte in demselben Umfang wie für Beamtinnen und Beamte desselben Verwaltungszweigs mit fester Arbeitszeit, ohne Rücksicht darauf, ob und wie lange an diesen Tagen tatsächlich Dienst geleistet werden muss.
§ 2 Arbeitstag
(1) Arbeitstag ist grundsätzlich der Werktag.
(2) 1Arbeitstag kann jedoch auch ein Sonn- oder Feiertag sein, soweit die dienstlichen Verhältnisse dies für die Verwaltung, die Dienststelle oder für bestimmte einzelne Tätigkeiten erfordern. 2In diesem Falle soll die als Ausgleich zu gewährende Freizeit nicht aufgeteilt werden.
§ 3 Abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit
1Eine von § 1 abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit (Mehr- oder Minderleistung an einem Tag oder in einer Woche) ist innerhalb von zwölf Monaten auszugleichen. 2Die Arbeitszeit darf hierbei zehn Stunden am Tag und 55 Stunden in der Woche nicht überschreiten; die oberste Dienstbehörde kann bei dringenden dienstlichen Belangen Abweichungen zulassen, jedoch dürfen zwölf Stunden am Tag nicht überschritten werden.
§ 3a Gleitende Arbeitszeit
(1) 1In Dienststellen, in denen die dienstliche Anwesenheit automatisiert erfasst wird, kann den Beamtinnen und Beamten gestattet werden, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in gewissen Grenzen selbst zu bestimmen (gleitende Arbeitszeit), soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen. 2Soweit die Erfüllung der Aufgaben es erfordert, ist die dienstliche Anwesenheit der Beamtinnen und Beamten über die Kernarbeitszeit hinaus sicherzustellen.
(1) 1In Dienststellen, in denen die dienstliche Anwesenheit automatisiert erfaßt wird, kann den Beamten gestattet werden, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in gewissen Grenzen selbst zu bestimmen (gleitende Arbeitszeit), soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen. 2Soweit die Erfüllung der Aufgaben es erfordert, ist die dienstliche Anwesenheit der Beamten über die Kernarbeitszeit hinaus sicherzustellen.
(2) 1Die Kernarbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen montags bis freitags mindestens fünfeinhalb Stunden. 2Soweit es im Hinblick auf die Verlegung von Dienststellen erforderlich ist, kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde von Satz 1 abgewichen werden. 3Die tägliche Arbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschreiten. 4Unterschreitungen der regelmäßigen Arbeitszeit sind nur bis zu höchstens 40 Stunden zulässig
(3) 1Ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit ist innerhalb eines Kalenderjahres oder innerhalb von zwölf Kalendermonaten (Abrechnungszeitraum) auszugleichen. 2In den nächsten Abrechnungszeitraum dürfen höchstens 40 Stunden übertragen werden.
(4) 1Beamtinnen und Beamte können kann mit Zustimmung ihrer Vorgesetzten im Abrechnungszeitraum bis zu zwölf Tage für einen Zeitausgleich in Anspruch nehmen, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. 2Innerhalb eines Kalendermonats dürfen jedoch höchstens zwei ganze oder vier halbe Tage in Anspruch genommen werden, es sei denn, der Beamtin oder dem Beamten steht für mindestens ein Kind unter zwölf Jahren die Personensorge zu. 3Ein ganzer Tag ist verbraucht, wenn die gesamte Kernarbeitszeit eines Tages in Anspruch genommen wird; im übrigen gilt die Zeit von 0.00 Uhr bis 12.00 Uhr und die Zeit von 12.00 Uhr bis 24.00 Uhr jeweils als halber Tag. 4Unabhängig davon können Vorgesetzte eine im Einzelfall aus wichtigen persönlichen G...