(1) Ist die Urschrift einer von einem Gericht oder einem Notar aufgenommenen oder ausgestellten Urkunde oder einer gerichtlichen Entscheidung ganz oder teilweise zerstört worden oder abhanden gekommen und besteht Anlaß, sie wiederherzustellen, so wird die Urschrift, wenn noch eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift vorhanden ist, durch eine beglaubigte Abschrift dieser Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift ersetzt.

 

(2) 1Auf der Ersatzurkunde ist zu vermerken, daß sie an die Stelle der zerstörten oder abhanden gekommenen Urschrift tritt. 2Der Vermerk kann mit dem Beglaubigungsvermerk verbunden werden. 3Er ist vom Gericht oder Notar unter Angabe von Ort und Zeit zu unterschreiben. 4Wird die Ersatzurkunde den Beteiligten ausgehändigt, so ist sie überdies mit dem Siegel oder Stempel des Gerichts oder Notars zu versehen.

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