§ 1 Abschnitt 1 Das Schuldnerverzeichnis
§ 1 Inhalt des Schuldnerverzeichnisses
(1) In das Schuldnerverzeichnis werden die in § 882b Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung angegebenen Daten eingetragen.
(2) 1Offenbare Unrichtigkeiten der Bezeichnung des Schuldners in den Eintragungsanordnungen nach § 882b Absatz 3 Nummer 2 bis 4 der Zivilprozessordnung können bei Eintragung im Schuldnerverzeichnis berichtigt werden. 2Ist dem zentralen Vollstreckungsgericht bekannt, dass die Eintragungsanordnung fehlerbehaftet ist, berichtigt es den Inhalt der Eintragung von Amts wegen und benachrichtigt den Einsender von der Berichtigung. 3Im Übrigen nimmt das zentrale Vollstreckungsgericht die Eintragung ohne inhaltliche Überprüfung vor.
§§ 2 - 4 Abschnitt 2 Form und Übermittlung von Eintragungsanordnungen und Entscheidungen
§ 2 Übermittlung von Eintragungsanordnungen und Entscheidungen
(1) 1Die Eintragungsanordnung erfolgt durch die in § 882b Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung genannten Stellen. 2Die Eintragungsanordnung ist dem zentralen Vollstreckungsgericht elektronisch zu übermitteln. 3Die Übermittlung der Daten erfolgt bundesweit einheitlich durch ein geeignetes Transportprotokoll sowie in einheitlich strukturierten Datensätzen.
(2) 1Bei der Datenübermittlung an das zentrale Vollstreckungsgericht und bei der Weitergabe an eine andere Stelle im Sinne des § 882h Absatz 2 der Zivilprozessordnung sind geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere gewährleisten, dass
1. |
nur Befugte personenbezogene Daten zur Kenntnis nehmen können (Vertraulichkeit), |
2. |
personenbezogene Daten während der Verarbeitung unversehrt, vollständig und aktuell bleiben (Integrität), |
3. |
personenbezogene Daten zeitgerecht zur Verfügung stehen und ordnungsgemäß verarbeitet werden können (Verfügbarkeit), |
4. |
personenbezogene Daten jederzeit ihrem Ursprung zugeordnet werden können (Authentizität), |
5. |
festgestellt werden kann, wer wann welche personenbezogenen Daten in welcher Weise verarbeitet hat (Revisionsfähigkeit), und |
6. |
die Verfahrensweisen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten vollständig, aktuell und in einer Weise dokumentiert sind, dass sie in zumutbarer Zeit nachvollzogen werden können (Transparenz). |
2Werden zur Übermittlung öffentliche Telekommunikationsnetze genutzt, ist ein geeignetes Verschlüsselungsverfahren zu verwenden.
(3) Vor der elektronischen Übermittlung von Eintragungsanordnungen ist durch geeignete technische Maßnahmen zu gewährleisten, dass überprüfbar ist, wer die Daten übermittelt und empfängt.
(4) Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die elektronische Übermittlung von Entscheidungen im Sinne des § 882h Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung.
§ 3 Vollziehung von Eintragungsanordnungen
(1) 1Das zentrale Vollstreckungsgericht prüft elektronisch übermittelte Eintragungsanordnungen daraufhin, ob die elektronische Übermittlung die Anforderungen des § 2 Absatz 2 und 3 erfüllt. 2Das Ergebnis der Prüfung ist zu protokollieren.
(2) 1Erfüllt die elektronische Übermittlung der Eintragungsanordnung die Anforderungen des § 2 Absatz 2 und 3, trägt das zentrale Vollstreckungsgericht die in § 882b Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung angegebenen Daten in das Schuldnerverzeichnis ein. 2Das zentrale Vollstreckungsgericht informiert den Einsender unverzüglich über die Eintragung.
(3) 1Erfüllt die elektronische Übermittlung der Eintragungsanordnung die Anforderungen des § 2 Absatz 2 und 3 nicht, trägt das zentrale Vollstreckungsgericht die in § 882b Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung angegebenen Daten nicht in das Schuldnerverzeichnis ein und teilt dem Einsender dies unter Angabe der Gründe mit. 2Der Einsender veranlasst eine erneute elektronische Übermittlung einer Eintragungsanordnung, die den Anforderungen des § 2 Absatz 2 und 3 entspricht.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die elektronische Übermittlung von Entscheidungen im Sinne des § 882h Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung.
§ 4 Löschung von Eintragungen
(1) Das zentrale Vollstreckungsgericht löscht eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis nach dem Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung.
(2) Das zentrale Vollstreckungsgericht löscht eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis außerdem, wenn
1. |
die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen ist, |
2. |
das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungsgrundes bekannt ist oder |
3. |
die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen ausgesetzt ist. |
§§ 5 - 11 Abschnitt 3 Einsicht in das Schuldnerverzeichnis
§ 5 Einsichtsberechtigung
Einsichtsberechtigt ist jeder, der darlegt, Angaben nach § 882b der Zivilprozessordnung zu benötigen
1. |
für Zwecke der Zwangsvollstreckung; |
2. |
um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen; |
3. |
um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen; |
4. |
um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen; |
5. |
für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung ; |
6. |
zur Auskunft über ihn selbst betreffende Eintragungen; |
7. |
für Zwecke der Dienstaufsicht über Justizbedienste... |