§§ 1 - 3 Erster Teil Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg (Landesbeamtinnen und Landesbeamte) sowie der der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamte).
(2) Die Verordnung gilt nicht für
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das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal an Hochschulen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist (§§ 117, 118 HmbBG), |
§ 2 Grundsätze
(1) 1Entscheidungen über die Einstellung, Übertragung von Dienstposten, Beförderung und Zulassung zum Aufstieg sind ausschließlich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung [Bis 16.05.2023: ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität und Orientierung, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, Herkunft oder Beziehungen und] vorrangig auf Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. 2Keine Bewerberin und kein Bewerber darf vor anderen allein deshalb bevorzugt werden, weil sie oder er eine höhere Schulbildung besitzt als für die Laufbahn in dem jeweiligen Einstiegsamt verlangt wird.
(2) Bei der Anwendung dieser Verordnung sind, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, ermäßigte Arbeitszeiten mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und regelmäßige Arbeitszeiten gleich zu behandeln; ermäßigte Arbeitszeiten mit einer geringeren als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, aber mit mindestens einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, werden entsprechend ihrem Verhältnis zu einer Arbeitszeit mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit berücksichtigt.
(3) 1Dienstzeiten, die Voraussetzung für den Aufstieg oder für Beförderungen sind, rechnen vom Ablauf der Probezeit. 2§ 9 Absätze 1 und 2 sowie § 5 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 finden entsprechende Anwendung, Letzterer mit der Maßgabe, dass auch die oder der Dienstvorgesetzte die dort vorausgesetzte Feststellung treffen kann.
§ 3 Ordnung der Laufbahnen
(1) 1Innerhalb einer Laufbahn können Ämter, die eine gleiche Qualifikation erfordern, durch laufbahnrechtliche Regelung der gemeinsamen Zugangsvoraussetzungen zusammengefasst werden. 2Es können Laufbahnzweige eingerichtet werden, wenn dies zur Kennzeichnung der gemeinsamen Qualifikationsvoraussetzungen für den Zugang zu diesen Ämtern oder zu anderen Zwecken im Rahmen der Personalverwaltung und Personalwirtschaft erforderlich ist.
(2) Regelmäßig zu durchlaufen sind alle Ämter einer Laufbahn, die in der Besoldungsordnung A sowie in den Besoldungsgruppen R 1 als Einstiegsamt und R 2 - ohne Amtszulage - aufgeführt sind.
(3) Nicht zu durchlaufen sind
1. |
beim Laufbahnwechsel diejenigen Ämter, die den in der bisherigen Laufbahn bereits durchlaufenen Ämtern entsprechen, |
2. |
beim Aufstieg die noch nicht durchlaufenen Ämter der bisherigen Laufbahn, |
3. |
bei der Beförderung in ein höheres Einstiegsamt der Laufbahn auf grund der Erfüllung der hierfür vorgesehenen Zugangsvoraussetzungen die noch nicht durchlaufenen Ämter der Laufbahn, |
4. |
nach näherer Bestimmung der Laufbahnvorschriften bei der Einstellung und Beförderung in funktionsgebundene Ämter der Laufbahn die vorangehenden Ämter, soweit diese aus der Gesamtschau der Ämter nach ihrer Art und Bedeutung nicht notwendige oder auch nur regelmäßige Voraussetzung für die Verleihung des angestrebten Amtes sind. |
(4) Die oberste Dienstbehörde kann im Einzelfall entscheiden, dass
1. |
gemäß § 18 Satz 2 Nummer 1 HmbBG das jeweilige Einstiegsamt der Laufbahn nicht durchlaufen werden muss, wenn
a) |
eine für die Laufbahn förderliche, über die Einstellungsvoraussetzungen erheblich hinausgehende berufliche Qualifikation nachgewiesen wird oder |
b) |
außerhalb der für den Befähigungserwerb zugrunde gelegten Zeiten einer Berufstätigkeit oder Ausbildung solche beruflichen Tätigkeiten innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübt wurden, die nach Art und Schwierigkeit den Anforderungen an das zu übertragende Beförderungsamt mindestens gleichwertig sind und nach der Dauer mindestens der für dieses Amt regelmäßig abzuleistenden Erprobungszeit entsprechen, |
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2. |
bei der Einstellung früherer Beamtinnen und Beamter diejenigen Ämter nicht durchlaufen werden müssen, die den von diesen Beamtinnen und Beamten in dem früheren Beamtenverhältnis bereits durchlaufenen Ämtern entsprechen. |
§§ 4 - 9 Zweiter Teil Befähigungserwerb und berufliche Entwicklung
§ 4 Befähigung, Erwerb der Befähigung
(1) 1Der Erwerb der Befähigung für eine Laufbahn eröffnet der Beamtin oder dem Beamten den Zugang zu allen Ämtern ihrer oder seiner Fachrichtung und Laufbahngruppe. 2Satz 1 gilt nicht für Ämter der Laufbahn,
1. |
für die eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch eine Regelung außerhalb des Beamtenrechts vorgeschrieben oder aufgrund der Eigenart der wahrzunehmenden Aufgaben erforderlich ist oder |
2. |
die im Zuge einer Anerkennung von im Ausl... |