§§ 1 - 4 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt Gegenstand und Zeitpunkt der Prüfung der Institute nach § 29 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG), Art, Umfang und Zeitpunkt der Prüfung von Zweigniederlassungen nach § 12 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 1a und 1b KAGG sowie den Inhalt der Prüfungsberichte.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für den Bericht über die Prüfung der Kapitalanlagegesellschaften, soweit sich die Prüfung nach § 24a Abs. 4 KAGG auf die Sondervermögen und deren Verwaltung sowie auf die Rechenschaftsberichte erstreckt.
(3) Die über diese Verordnung hinausgehenden berufsüblichen Berichtspflichten des Prüfers bleiben unberührt.
§ 2 Art und Umfang der Berichterstattung
(1) Der Prüfungsbericht muß so übersichtlich und vollständig sein, daß aus ihm die wirtschaftliche Lage des Instituts mit der gebotenen Klarheit ersichtlich ist.
(2) Der Umfang der Berichterstattung unterliegt, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen, dem pflichtgemäßen Ermessen des Prüfers und hat der Bedeutung der dargestellten Vorgänge zu entsprechen.
§ 3 Berichtszeitraum
(1) 1Der Zeitraum, auf den sich die Prüfung erstreckt (Berichtszeitraum), ist vorbehaltlich des § 71 in der Regel das am Stichtag des Jahresabschlusses (Bilanzstichtag) endende Geschäftsjahr (Berichtsjahr). 2Bei vom Geschäftsjahr abweichenden Berichtszeiträumen muß der Prüfungsbericht mindestens das Geschäftsjahr umfassen, das am Bilanzstichtag endet. 3Wurde die Prüfung unterbrochen, ist in dem Bericht darauf hinzuweisen und die Dauer der Unterbrechung unter Darlegung der Gründe anzugeben.
(2) 1Bei der jährlichen Prüfung der Einhaltung der Pflichten aus dem Geldwäschegesetz nach § 17 kann von Absatz 1 abgewichen werden, sofern der Berichtszeitraum an das Ende der letzten Prüfung nach § 17 anknüpft und regelmäßig zwölf Monate umfaßt. 2§ 26 Abs.1 Satz 4 KWG gilt entsprechend.
(3) Bestandsbezogene Angaben im Prüfungsbericht haben sich, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, auf den Bilanzstichtag zu beziehen.
(4) Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage besonders bedeutsame Vorgänge, die nach dem Bilanzstichtag eingetreten und dem Prüfer bekannt geworden sind, sind im Prüfungsbericht darzulegen.
§ 4 Anlagen, Verweisungen und Vergleiche
(1) 1Außer für die Bereiche, für die diese Verordnung eine Berichterstattung in Anlagen ausdrücklich zuläßt, können die in dieser Verordnung geforderten Angaben zum Zwecke der Verbesserung der Lesbarkeit in Form von Anlagen zum Prüfungsbericht vorgelegt werden, wenn die Angaben im Prüfungsbericht selbst hinreichend dargestellt sind und die Berichterstattung in Anlagen den Prüfungsbericht nicht unübersichtlich macht. 2Inhalt von Anlagen können technische Einzelheiten der Angabenermittlung, Übersichten zur Angabendetaillierung sowie ergänzende Hinweise zur Angabenerläuterung sein.
(2) 1Verweisungen auf den Inhalt vorausgegangener Prüfungsberichte sind grundsätzlich zu vermeiden. 2Verweisungen auf entsprechende Darstellungen in anderen Teilen des Prüfungsberichtes dürfen in Ausnahmefällen erfolgen.
(3) 1Die Jahresabschlußzahlen sind mit denen des Vorjahres zu vergleichen. 2Bei Kreditinstituten, die einem genossenschaftlichen oder einem wohnungswirtschaftlichen Prüfungsverband angeschlossen sind oder von der Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden, sind bei der Darstellung und Beurteilung der Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage zum Vergleich auch Kennziffern für die Gesamtheit der Kreditinstitute oder von Gruppen vergleichbarer Kreditinstitute des betreffenden Prüfungsverbandes oder des Bereiches der betreffenden Prüfungsstelle (Durchschnittskennziffern) heranzuziehen.
§§ 5 - 47 Abschnitt 2 Allgemeiner Teil des Prüfungsberichtes
§§ 5 - 18 Unterabschnitt 1 Vorschriften für alle Institute
§ 5 Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen
(1) Die rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen des Instituts sind darzustellen, wobei insbesondere zu berichten ist über
1. |
die Rechtsform und die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag sowie ihre Änderungen, |
2. |
die Kapitalverhältnisse und Gesellschafterverhältnisse sowie ihre Änderungen, |
3. |
die Geschäftsleitung sowie Änderungen ihrer personellen Zusammensetzung mit Angabe der jeweiligen Zuständigkeit der einzelnen Geschäftsleiter, |
4. |
die anderen gesetzlichen und satzungsmäßigen Organe sowie Änderungen ihrer personellen Zusammensetzung, |
5. |
die Besetzung der Positionen der leitenden Person im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 [Bis 20.08.2008: § 14 Abs. 2 Nr. 1 ] des Geldwäschegesetzes und ihres Stellvertreters, ihre Stellung in der Aufbauorganisation des Instituts sowie über Änderungen bei diesen Personen, |
6. |
die Struktur der Bankgeschäfte, der erbrachten Finanzdienstleistungen und der anderen Geschäfte, die im weiteren Sinne dem Finanzsektor zuzurechnen sind, sowie ihre Änderungen während des Berichtszeitraums, außergewöhnliche Geschäfte sowie die bevorstehende Aufnahme neuer Geschäftszweige, |
7. |
die Einhaltung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder der Erbringung von Finanzdienstleistungen sowie die Erfüllung damit verbundener Auflagen, |
8. |
die rechtlichen und geschäftlichen Bezi... |