§ 1
1Die monatlichen Regelsätze in der Sozialhilfe werden ab dem 1. Juli 2008 wie folgt festgesetzt:
1. | für Haushaltsvorstände und für Alleinstehende | 351 Euro, |
2. | für sonstige Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres | 211 Euro, |
3. | für sonstige Haushaltsangehörige ab Vollendung des 14. Lebensjahres | 281 Euro. |
2Leben Eheleute, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner zusammen, so beträgt der monatliche Regelsatz abweichend von Satz 1 Nrn. 1 und 3 jeweils 316 Euro.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2008 in Kraft.
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