1Die monatlichen Regelsätze in der Sozialhilfe werden ab dem 1. Juli 2008 wie folgt festgesetzt:

1. für Haushaltsvorstände und für Alleinstehende 351 Euro,
2. für sonstige Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 211 Euro,
3. für sonstige Haushaltsangehörige ab Vollendung des 14. Lebensjahres 281 Euro.

2Leben Eheleute, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner zusammen, so beträgt der monatliche Regelsatz abweichend von Satz 1 Nrn. 1 und 3 jeweils 316 Euro.

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