(1) 1Großfeuerungsanlagen, die feste Brennstoffe mit Ausnahme von Biobrennstoffen einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes und der Absätze 2 bis 5, des Absatzes 6 Satz 1, des Absatzes 7, des Absatzes 8 Satz 1 und 3, des Absatzes 9 Satz 1 und der Absätze 10 bis 15 eingehalten werden. 2Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass
1. |
kein Jahresmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
b) |
Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber, bei einer Feuerungswärmeleistung von
aa) |
50 MW bis weniger als 300 MW: 0,002 mg/m³, |
bb) |
300 MW oder mehr: 0,001 mg/m³, |
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c) |
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von
aa) |
50 MW bis weniger als 100 MW: 150 mg/m³, |
bb) |
100 MW bis weniger als 300 MW: 100 mg/m³, |
cc) |
300 MW oder mehr: 85 mg/m³, |
|
d) |
Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von
aa) |
50 MW bis weniger als 100 MW: 200 mg/m³, |
bb) |
100 MW bis weniger als 300 MW: 150 mg/m³, |
cc) |
300 MW oder mehr: 75 mg/m³; |
|
|
2. |
kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet und kein Tagesmittelwert die folgenden Schwefelabscheidegrade unterschreitet:
a) |
Gesamtstaub: 10 mg/m³, |
b) |
Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber: 0,02 mg/m³, |
c) |
Kohlenmonoxid bei einer Feuerungswärmeleistung von
aa) |
50 MW bis weniger als 100 MW: 150 mg/m³, |
bb) |
100 MW oder mehr: 200 mg/m³, |
|
d) |
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von
aa) |
50 bis weniger als 100 MW: 200 mg/m³, |
bb) |
100 MW bis weniger als 300 MW: 130 mg/m³, |
cc) |
300 MW oder mehr: 125 mg/m³, |
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e) |
Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von
aa) |
50 MW bis weniger als 100 MW: 220 mg/m³, |
bb) |
100 MW bis weniger als 300 MW: 200 mg/m³, |
cc) |
300 MW oder mehr: 110 mg/m³, |
|
es darf zusätzlich zur Begrenzung der Massenkonzentration ein Schwefelabscheidegrad von mindestens 85 Prozent nicht unterschritten werden; soweit diese Anforderung zu Emissionen von weniger als 50 mg/m³ für den Tagesmittelwert führt, ist mindestens ein Schwefelabscheidegrad einzuhalten, der zu Emissionen von nicht mehr als 50 mg/m³ für den Tagesmittelwert führt; |
3. |
kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerte überschreitet und |
4. |
kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, die nachfolgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
a) |
anorganische gasförmige Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, bei einer Feuerungswärmeleistung von
aa) |
50 MW bis weniger als 100 MW: 6 mg/m³, |
bb) |
100 MW oder mehr: 3 mg/m³, |
|
b) |
anorganische gasförmige Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, bei einer Feuerungswärmeleistung von
aa) |
50 MW bis weniger als 100 MW: 3 mg/m³, |
bb) |
100 MW oder mehr: 2 mg/m³, |
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c) |
die Emissionsgrenzwerte nach Anlage 2 Nummer 1 bis 4. |
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(2) Die Emissionsgrenzwerte dieser Vorschrift sind auch bei der Heizflächenreinigung einzuhalten.
(3) 1Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b bestimmten Emissionsgrenzwerten für Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber, dürfen bei bestehenden Anlagen die folgenden Emissionsgrenzwerte für den Jahresmittelwert nicht überschritten werden:
1. |
bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis weniger als 300 MW bei Einsatz von
a) |
Steinkohle: 0,005 mg/m³, |
b) |
Braunkohle: 0,010 mg/m³; |
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2. |
bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 300 MW oder mehr bei Einsatz von
a) |
Steinkohle: 0,004 mg/m³ und ab dem 15. Juli 2025 0,003 mg/m³, |
b) |
Braunkohle: 0,005 mg/m³ und ab dem 15. Juli 2025 0,004 mg/m³. |
|
2Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist bei einer Anlage oder einer gesonderten Feuerungsanlage, die vor dem 15. Juli 2025 nach § 13b Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 298) geändert worden ist, als systemrelevant ausgewiesen worden ist oder nach § 13e des Energiewirtschaftsgesetzes in der Kapazitätsreserve gebunden worden ist, der Emissionsgrenzwert für Quecksilber von 0,004 mg/m³ einzuhalten.
(4) 1Abweichend von Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b darf bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 300 MW oder mehr ein Emissionsgrenzwert von 0,007 mg/m³ und ab dem 15. Juli 2025 von 0,006 mg/m³ für den Jahresmittelwert nicht überschritten werden, wenn
1. |
der Quecksilbergehalt im eingesetzten Brennstoff 0,1 mg/kg oder mehr aufweist oder |
2. |
die betreffende Anlage über einen Dampferzeuger mit einer Verweilzeit des Rauchgases von 4 Sekunden oder mehr im Dampferzeuger bis zum Ende der Brennkammer verfügt. |
2Abweichend von Satz 1 darf bei Altanlagen mit einer auf die gesonderte Feuerungsanlage bezogene Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 500 MW ein Emiss...