(1) 1Die Feuerungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes und der Absätze 2 bis 10 eingehalten werden. 2Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass

1. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

 

a) Gesamtstaub 20 mg/m³

 

b) Kohlenmonoxid 80 mg/m³

 

c) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von

 

 

 

aa)

50 MW bis 100 MW und bei Einsatz von

 

 

 

– leichtem Heizöl bei Kesseln mit einem Einstellwert der Sicherheitseinrichtung (z. B. Sicherheitstemperaturbegrenzer, Sicherheitsdruckventil) gegen Überschreitung

 

 

 

– – einer Temperatur von weniger als 383,15 K oder eines Überdrucks von weniger als 0,05 MPa 180 mg/m³

 

 

– – einer Temperatur von 383,75 K bis 483,15 K oder eines Überdrucks von 0,05 MPa bis 1,8 MPa 200 mg/m³

 

 

– – einer Temperatur von mehr als 483,15 K oder eines Überdrucks von mehr als 1,8 MPa 250 mg/m³

 

 

bezogen auf den Referenzwert an organisch gebundenem Stickstoff von 140 mg/kg nach Anhang B der DIN EN 267 (Ausgabe November 1999). Der organisch gebundene Stickstoffgehalt des Brennstoffs ist nach DIN 51444 (Ausgabe 2003) zu bestimmen. Die gemessenen Massenkonzentrationen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, sind auf den Referenzwert an organisch gebundenem Stickstoff sowie auf die Bezugsbedingungen 10 g/kg Luftfeuchte und 20 °C Verbrennungslufttemperatur umzurechnen;

 

 

 

– anderen flüssigen Brennstoffen 350 mg/m³

 

 

bb)

mehr als 100 MW bis 300 MW
200 mg/m³

 

 

cc)

mehr als 300 MW
150 mg/m³

 

d) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von

 

 

 

50 MW bis 100 MW 850 mg/m³

 

 

mehr als 100 MW bis 300 MW

400 – 200 mg/m³

(lineare Abnahme)

 

 

mehr als 300 MW 200 mg/m³;

 

 

bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 100 MW darf zusätzlich zur Begrenzung der Massenkonzentration ein Schwefelabscheidegrad von mindestens 85 vom Hundert nicht unterschritten werden;

 

2. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der unter Nummer 1 genannten Emissionsgrenzwerte überschreitet;[1] [Bis 30.01.2009: und]
3. kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

 

a) Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium,

 

 

 

Thallium und seine Verbindungen, angegeben als Thallium,

 

 

 

 

insgesamt 0,05 mg/m³

 

b) Antimon und seine Verbindungen, angegeben als Antimon,

 

 

 

Arsen und seine Verbindungen, angegeben als Arsen,

 

 

 

Blei und seine Verbindungen, angegeben als Blei,

 

 

 

Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Chrom,

 

 

 

Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als Cobalt,

 

 

 

Kupfer und seine Verbindungen, angegeben als Kupfer,

 

 

 

Mangan und seine Verbindungen, angegeben als Mangan,

 

 

 

Nickel und seine Verbindungen, angegeben als Nickel,

 

 

 

Vanadium und seine Verbindungen, angegeben als Vanadium,

 

 

 

Zinn und seine Verbindungen, angegeben als Zinn,

 

 

 

 

insgesamt 0,5 mg/m³

 

c) Arsen und seine Verbindungen (außer Arsenwasserstoff), angegeben als Arsen,

 

 

 

Benzo(a)pyren,

 

 

 

Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium,

 

 

 

wasserlösliche Cobaltverbindungen, angegeben als Cobalt,

 

 

 

Chrom(VI)verbindungen (außer Bariumchromat und Bleichromat), angegeben als Chrom,

 

 

 

oder

 

 

 

Arsen und seine Verbindungen, angegeben als Arsen,

 

 

 

Benzo(a)pyren,

 

 

 

Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium,

 

 

 

Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als Cobalt,

 

 

 

Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Chrom,

 

 

 

 

insgesamt 0,05 mg/m³

 

 

oder

 

 

d) Dioxine und Furane gemäß Anhang I 0,1 ng/m³ und[2] [Bis 30.01.2009: 0,1 ng/m³.]
4.[3]

 

kein Jahresmittelwert folgende Emissionsgrenzwerte überschreitet: Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von[4]

 

 

 

50 MW bis 100 MW[5] 250 mg/m³[6]

 

 

mehr als 100 MW[7] 100 mg/m³.[8]
 

(1a)[9] 1Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 gelten die Anforderungen nicht für Anlagen, die ausschließlich zur Abdeckung der Spitzenlast bei der Energieversorgung während bis zu 300 Stunden im Jahr dienen. 2Der Betreiber einer Anlage nach Satz 1 hat bis zum 31. März eines Jahres für das vorhergehende Jahr einen Nachweis über die Einhaltung der Betriebszeit zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. 3Die Nachweise sind fünf Jahre nach Ende des Nachweiszeitraums aufzubewahren.

 

(1b)[10] Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 gelten die Anforderungen nicht für Anlagen, in denen Destillations- und Konversionsrückstände zum Eigenverbrauch in Raffinerien eingesetzt werden.

 

(2) Abweichend von den unter Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 genannten Emissionsgrenzwerten für Gesamtstaub gilt für den Einsatz von leichtem Heizöl oder vergleichbaren flüssigen Brennstoffen die Rußzahl 1.

 

(3) Beim Einsatz von leichtem Heizöl oder vergleichbaren flü...

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