(1) 1Die Feuerungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes und der Absätze 2 bis 15 eingehalten werden. 2Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass

1. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

 

a) Gesamtstaub 20 mg/m³

 

b) Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber, 0,03 mg/m³

 

c) Kohlenmonoxid bei einer Feuerungswärmeleistung von

 

 

 

50 MW bis 100 MW 150 mg/m³

 

 

mehr als 100 MW 200 mg/m³

 

d) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei

 

 

 

Einsatz von naturbelassenem Holz und einer Feuerungswärmeleistung von

 

 

 

50 MW bis 300 MW 250 mg/m³

 

 

mehr als 300 MW 200 mg/m³

 

 

Einsatz von sonstigen Biobrennstoffen und einer Feuerungswärmeleistung von

 

 

 

50 MW bis 100 MW, ausgenommen bei Einsatz in Wirbelschichtfeuerungen, 350 mg/m³

 

 

mehr als 100 MW bis 300 MW 300 mg/m³

 

 

mehr als 300 MW 200 mg/m³

 

 

Wirbelschichtfeuerungen und einer Feuerungswärmeleistung von

 

 

 

50 MW bis 100 MW, ausgenommen bei Einsatz von naturbelassenem Holz, 300 mg/m³

 

 

mehr als 100 MW 200 mg/m³

 

 

anderen Brennstoffen oder anderen Feuerungen und einer Feuerungswärmeleistung von

 

 

 

50 MW bis 100 MW 400 mg/m³

 

 

mehr als 100 MW 200 mg/m³

 

e) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, bei Einsatz von

 

 

 

Biobrennstoffen 200 mg/m³

 

 

anderen Brennstoffen und einer Feuerungswärmeleistung von

 

 

 

50 MW bis 100 MW

 

 

 

bei Wirbelschichtfeuerungen 350 mg/m³

 

 

bei sonstigen Feuerungen 850 mg/m³

 

 

mehr als 100 MW 200 mg/m³;

 

 

bei Wirbelschichtfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis 100 MW darf zusätzlich zur Begrenzung der Massenkonzentration ein Schwefelabscheidegrad von mindestens 75 vom Hundert nicht unterschritten werden;

 

 

 

bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 100 MW oder mehr und für den Einsatz anderer Brennstoffe als Biobrennstoffe darf zusätzlich zur Begrenzung der Massenkonzentration ein Schwefelabscheidegrad von mindestens 85 vom Hundert nicht unterschritten werden;

 

2. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der unter Nummer 1 genannten Emissionsgrenzwerte überschreitet;[1] [Bis 30.01.2009: und]
3. kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

 

a) Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium,

 

 

 

Thallium und seine Verbindungen, angegeben als Thallium,

 

 

 

 

insgesamt 0,05 mg/m³

 

b) Antimon und seine Verbindungen, angegeben als Antimon,

 

 

 

Arsen und seine Verbindungen, angegeben als Arsen,

 

 

 

Blei und seine Verbindungen, angegeben als Blei,

 

 

 

Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Chrom,

 

 

 

Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als Cobalt,

 

 

 

Kupfer und seine Verbindungen, angegeben als Kupfer,

 

 

 

Mangan und seine Verbindungen, angegeben als Mangan,

 

 

 

Nickel und seine Verbindungen, angegeben als Nickel,

 

 

 

Vanadium und seine Verbindungen, angegeben als Vanadium,

 

 

 

Zinn und seine Verbindungen, angegeben als Zinn,

 

 

 

 

insgesamt 0,5 mg/m³

 

c) Arsen und seine Verbindungen (außer Arsenwasserstoff), angegeben als Arsen,

 

 

 

Benzo(a)pyren,

 

 

 

Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium,

 

 

 

wasserlösliche Cobaltverbindungen, angegeben als Cobalt,

 

 

 

Chrom(VI)verbindungen (außer Bariumchromat und Bleichromat), angegeben als Chrom

 

 

 

oder

 

 

 

Arsen und seine Verbindungen, angegeben als Arsen,

 

 

 

Benzo(a)pyren,

 

 

 

Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium,

 

 

 

Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als Cobalt,

 

 

 

Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Chrom,

 

 

 

 

insgesamt 0,05 mg/m³

 

 

oder

 

 

d) Dioxine und Furane gemäß Anhang I 0,1 ng/m³ und[2] [Bis 30.01.2009: 0,1 ng/m³.]
4.[3]

 

kein Jahresmittelwert folgende Emissionsgrenzwerte überschreitet: Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von[4]

 

 

 

50 MW bis 100 MW[5] 250 mg/m³[6]

 

 

mehr als 100 MW[7] 100 mg/m³.[8]
 

(1a)[9] Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 gilt nicht bei ausschließlichem Einsatz von Biobrennstoffen gemäß § 2 Nr. 4.

 

(2) 1Die Emissionsgrenzwerte nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe a bis c gelten nicht für den Einsatz von Kohle, naturbelassenem Holz sowie Holzabfällen gemäß § 2 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee. 2Der Emissionsgrenzwert nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b gilt nicht für Feuerungsanlagen für den Einsatz von naturbelassenem Holz.

 

(3) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 festgelegten Emissionsgrenzwerten für Kohlenmonoxid gilt für Anlagen für den Einsatz von Biobrennstoffen, ausgenommen naturbelassenem Holz, ein Emissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid von 250 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 500 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert.

 

(4) Abweichend von dem in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 bestimmten Emissionsgrenzwert für Quecksilber und seine Verbindungen darf kein Halbstundenmittelwert de...

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