(1) Einzelfeuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe nach § 3 Abs. 1 Nr. 9 mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt bis weniger als 20 Megawatt dürfen abweichend von den §§ 7 bis 11 nur errichtet und betrieben werden, wenn
1. |
die Emissionen von Kohlenmonoxid den Emissionsgrenzwert von 80 Milligramm je Kubikmeter Abgas, |
3. |
die Abgastrübung die Rußzahl 1, |
bei den Nummern 1 und 2 bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 3 vom Hundert, als Halbstundenmittelwert nicht überschreiten.
(2) Einzelfeuerungsanlagen für Gase der öffentlichen Gasversorgung, naturbelassenes Erdgas oder Flüssiggas mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt bis weniger als 20 Megawatt dürfen abweichend von den §§ 7 bis 11 nur errichtet und betrieben werden, wenn die Emissionen von
1. |
Kohlenmonoxid den Emissionsgrenzwert von 80 Milligramm je Kubikmeter Abgas und |
2. |
Stickstoffoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, den Emissionsgrenzwert von
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bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 3 vom Hundert, als Halbstundenmittelwert nicht überschreiten.
(3) Für Feuerungsanlagen, die regelmäßig mit Stoffen nach Absatz 2 und während höchstens 300 Stunden im Jahr mit Stoffen nach Absatz 1 betrieben werden, gilt während des Betriebs mit einem Brennstoff nach Absatz 1 für alle Betriebstemperaturen ein Emissionsgrenzwert für Stickstoffoxide von 250 Milligramm je Kubikmeter Abgas.
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