§ 1 Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung
(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2002 beträgt 28 626 Euro.
(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2004 beträgt 29 428 Euro.
(3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.
§ 2 Bezugsgröße in der Sozialversicherung
(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2004 28 980 Euro jährlich und 2 415 Euro monatlich.
(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2004 24 360 Euro jährlich und 2 030 Euro monatlich.
§ 3 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
(1) 1Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2004
1. |
in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 61 800 Euro jährlich und 5 150 Euro monatlich, |
2. |
in der knappschaftlichen Rentenversicherung 76 200 Euro jährlich und 6 350 Euro monatlich. |
2Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1. 1. 2004 - 31. 12. 2004" um die Jahresbeträge ergänzt.
(2) 1Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2004
1. |
in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 52 200 Euro jährlich und 4 350 Euro monatlich, |
2. |
in der knappschaftlichen Rentenversicherung 64 200 Euro jährlich und 5 350 Euro monatlich. |
2Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1. 1. 2004 - 31. 12. 2004" um die Jahresbeträge ergänzt.
§ 4 Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung
(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2004 beträgt 46 350 Euro.
(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2004 beträgt 41 850 Euro.
§ 5 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets
Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:
Jahr |
Umrechnungswert |
vorläufiger Umrechnungswert |
2002 |
1,1972 |
|
2004 |
|
1,1912 |
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.