§ 1 Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung
(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2006 beträgt 29 494 Euro.
(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2008 beträgt 30 084 Euro.
(3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.
§ 2 Bezugsgröße in der Sozialversicherung
(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2008 29 820 Euro jährlich und 2 485 Euro monatlich.
(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2008 25 200 Euro jährlich und 2 100 Euro monatlich.
§ 3 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2008
1. |
in der allgemeinen Rentenversicherung 63 600 Euro jährlich und 5 300 Euro monatlich, |
2. |
in der knappschaftlichen Rentenversicherung 78 600 Euro jährlich und 6 550 Euro monatlich. |
Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1. 1. 2008 – 31. 12. 2008" um die Jahresbeträge ergänzt.
(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2008
1. |
in der allgemeinen Rentenversicherung 54 000 Euro jährlich und 4 500 Euro monatlich, |
2. |
in der knappschaftlichen Rentenversicherung 66 600 Euro jährlich und 5 550 Euro monatlich. |
Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1. 1. 2008 – 31. 12. 2008" um die Jahresbeträge ergänzt.
§ 4 Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung
(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2008 beträgt 48 150 Euro.
(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2008 beträgt 43 200 Euro.
§ 5 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets
Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:
Jahr | Umrechnungswert | vorläufiger Umrechnungswert |
2006 | 1,1827 |
|
2008 |
|
1,1827 |
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
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