§ 1 Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung

 

(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2008 beträgt 30 625 Euro.

 

(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2010 beträgt 32 003 Euro.

 

(3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.

§ 2 Bezugsgröße in der Sozialversicherung

 

(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2010 jährlich 30 660 Euro und monatlich 2 555 Euro.

 

(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2010 jährlich 26 040 Euro und monatlich 2 170 Euro.

§ 3 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung

 

(1) 1Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2010

 

1.

in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 66 000 Euro und monatlich 5 500 Euro,

 

2.

in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 81 600 Euro und monatlich 6 800 Euro.

2Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1. 1. 2010 – 31. 12. 2010" um die Jahresbeträge ergänzt.

 

(2) 1Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2010

 

1.

in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 55 800 Euro und monatlich 4 650 Euro,

 

2.

in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 68 400 Euro und monatlich 5 700 Euro.

2Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1. 1. 2010 – 31. 12. 2010" um die Jahresbeträge ergänzt.

§ 4 Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung

 

(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2010 beträgt 49 950 Euro.

 

(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2010 beträgt 45 000 Euro.

§ 5 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets

Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:

Jahr Umrechnungswert vorläufiger Umrechnungswert
"2008 1,1857

 

2010

 

1,1889".

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

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