§ 1 Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung

 

(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2009 beträgt 30 506 Euro.

 

(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2011 beträgt 30 268 Euro.

 

(3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.

§ 2 Bezugsgröße in der Sozialversicherung

 

(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2011 jährlich 30 660 Euro und monatlich 2 555 Euro.

 

(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2011 jährlich 26 880 Euro und monatlich 2 240 Euro.

§ 3 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung

 

(1) 1Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2011

 

1.

in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 66 000 Euro und monatlich 5 500 Euro,

 

2.

in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 81 000 Euro und monatlich 6 750 Euro.

2Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1. 1. 2011 – 31. 12. 2011" um die Jahresbeträge ergänzt.

 

(2) 1Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2011

 

1.

in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 57 600 Euro und monatlich 4 800 Euro,

 

2.

in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 70 800 Euro und monatlich 5 900 Euro.

2Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1. 1. 2011 – 31. 12. 2011" um die Jahresbeträge ergänzt.

§ 4 Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung

 

(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2011 beträgt 49 500 Euro.

 

(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2011 beträgt 44 550 Euro.

§ 5 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets

Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:

Jahr Umrechnungswert vorläufiger Umrechnungswert
"2009 1,1712

 

2011

 

1,1429".

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

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