§ 1 Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung

 

(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2015 beträgt 35 363 Euro.

 

(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2017 beträgt 37 103 Euro.

 

(3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.

§ 2 Bezugsgröße in der Sozialversicherung

 

(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2017 jährlich 35 700 Euro und monatlich 2 975 Euro.

 

(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2017 jährlich 31 920 Euro und monatlich 2 660 Euro.

§ 3 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung

 

(1) 1Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2017

 

1.

in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 76 200 Euro und monatlich 6 350 Euro,

 

2.

in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 94 200 Euro und monatlich 7 850 Euro.

2Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1. 1. 2017 – 31. 12. 2017" um die Jahresbeträge ergänzt.

 

(2) 1Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2017

 

1.

in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 68 400 Euro und monatlich 5 700 Euro,

 

2.

in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 84 000 Euro und monatlich 7 000 Euro.

2Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1. 1. 2017 – 31. 12. 2017" um die Jahresbeträge ergänzt.

§ 4 Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung

 

(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2017 beträgt 57 600 Euro.

 

(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2017 beträgt 52 200 Euro.

§ 5 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets

Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:

Jahr Umrechnungswert

vorläufiger

Umrechnungswert
"2015 1,1502

 

2017

 

1,1193“.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

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