[1] Die Anlagen 1 und 2 sind hier nicht abgedruckt.

§§ 1 - 2 Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich

Für die im Geschmacksmustergesetz geregelten Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (Geschmacksmusterangelegenheiten) gelten ergänzend zu den Bestimmungen des Geschmacksmustergesetzes und der DPMA-Verordnung die Bestimmungen dieser Verordnung.

§ 2 DIN-Normen

DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

§§ 3 - 15 Abschnitt 2 Eintragungsverfahren

§ 3 Inhalt der Anmeldung

 

(1) Die Anmeldung muss enthalten:

 

1.

einen Antrag auf Eintragung (§ 4),

 

2.

Angaben zum Anmelder (§ 5 Abs. 1 bis 4),

 

3.

die Wiedergabe des Musters (§ 6) oder im Falle des § 11 Abs. 2 Satz 2 des Geschmacksmustergesetzes den flächenmäßigen Musterabschnitt (§ 7) und

 

4.

die Angabe der Erzeugnisse (§ 8).

 

(2) Die Anmeldung kann ferner enthalten:

 

1.

eine Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe (§ 9),

 

2.

einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe nach § 21 Abs. 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes,

 

3.

die Angabe der Warenklasse oder ein Verzeichnis mit den Warenklassen, in die das Geschmacksmuster einzuordnen ist (§ 8),

 

4.

die Angabe des Entwerfers oder der Entwerfer (§ 5 Abs. 6),

 

5.

Angaben zum Vertreter (§ 5 Abs. 5),

 

6.

eine Erklärung über die Inanspruchnahme der Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung desselben Geschmacksmusters oder einer Ausstellungspriorität (§ 10).

§ 4 Antrag auf Eintragung

 

(1)[1] 1Die Anmeldung zur Eintragung eines Geschmacksmusters muss unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden. 2Für die elektronische Einreichung ist § 12 der DPMA-Verordnung maßgebend. 3Für die elektronische Einreichung ist § 12 der DPMA-Verordnung maßgebend.[2]

Vom 01.11.2008 bis 14.05.2010:

(1) Die Anmeldung zur Eintragung eines Geschmacksmusters muss unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.

Bis 31.10.2008:

(1) Der Antrag auf Eintragung eines Geschmacksmusters muss auf dem vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatt eingereicht werden und folgende Angaben enthalten:

1.

die Erklärung, dass für das Muster die Eintragung in das Geschmacksmusterregister beantragt wird, und

2.

die Unterschrift des Anmelders oder der Anmelder oder eines Vertreters.

 

(2) Der Eintragungsantrag für eine Sammelanmeldung (§ 12 des Geschmacksmustergesetzes) muss zusätzlich folgende Angaben enthalten:[3] [Bis 31.10.2008: 1Der Eintragungsantrag für eine Sammelanmeldung (§ 12 des Geschmacksmustergesetzes) muss über die Angaben nach Absatz 1 hinaus enthalten:]

 

1.

die Erklärung, für wie viele Muster die Eintragung in das Geschmacksmusterregister beantragt wird, und

 

2.

ein Anlageblatt, das folgende Angaben enthält:

 

a)

eine fortlaufende Nummerierung der in der Anmeldung zusammengefassten Muster in arabischen Ziffern,

 

b)

die Zahl der zu den einzelnen Mustern eingereichten Darstellungen und

 

c)

die Erklärung, dass die Erzeugnisangabe für alle Muster gilt, oder bei jedem Muster die Angabe der Erzeugnisse, bei denen es verwendet oder in die es aufgenommen werden soll.

2Als Anlageblatt muss das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt verwendet werden.

 

(3) Wird mit der Anmeldung beantragt, die Bekanntmachung der Wiedergabe aufzuschieben (§ 21 Abs. 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes), so bezieht sich dieser Antrag auf alle in der Sammelanmeldung zusammengefassten Muster.

[1] Abs. 1 geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Geschmacksmusterverordnung vom 10.05.2010. Anzuwenden ab 15.05.2010.
[2] Angefügt durch Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und der Geschmacksmusterverordnung vom 06.12.2010. Anzuwenden ab 09.12.2010.
[3] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen vom 15.10.2008. Anzuwenden ab 01.11.2008.

§ 5 Angaben zum Anmelder, Vertreter und Entwerfer

 

(1) Die Anmeldung muss folgende Angaben zum Anmelder enthalten:

 

1.

ist der Anmelder eine natürliche Person, den Vor- und Zunamen oder, falls die Eintragung unter der Firma des Anmelders erfolgen soll, die Firma, wie sie im Handelsregister eingetragen ist,

 

2.

[1]ist der Anmelder eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, den Namen dieser Person oder Gesellschaft; die Bezeichnung der Rechtsform kann auf übliche Weise abgekürzt werden. 2Sofern die juristische Person oder Personengesellschaft in einem Register eingetragen ist, muss der Name entsprechend dem Registereintrag angegeben werden. 3Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind auch der Name und die Anschrift mindestens eines vertretungsberechtigten Gesellschafters anzugeben;

Bis 31.12.2004:

2.

ist der Anmelder eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, den Namen dieser Person oder Gesellschaft; die Bezeichnung der Rechtsform kann auf übliche Weise abgekürzt werden. 2Sofern die juristische Person oder Personengesellschaft in einem Register eingetragen ist, muss der Name entsprechend dem Registereintrag angegeben werden,

 

3.

die Anschrift des Wohnsi...

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