FinMin Berlin, Erlaß v. 6.5.2019, DBA Türkei Nr. 4

Anwendungsschreiben

Bezug: BMF-Schreiben vom 29.4.2019, IV B 4 – S 1303/10/10002-84, DOK 2019/0349623

Die Notifizierungsverordnung DBA Türkei wurde am 8.3.2019 im BGBl 2019 I S. 186 verkündet und ist im BStBl 2019 I S. 209 veröffentlicht.

Zur Anwendung der Notifizierungsverordnung teile ich Folgendes mit:

Im Verhältnis zur Türkei entstehen durch das Zusammenspiel zweier bilateraler Abkommen, des deutsch-türkischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) vom 19.9.2011 (BGBl 2012 II S. 527) und des Abkommens zur Technischen Zusammenarbeit (TZ) vom 16.6.1970, in der Fassung der Ergänzung vom 15.12.1977 und der Vereinbarung vom 14.4.1999 über die Einrichtung eines GIZ-Büros, in bestimmten Konstellationen sog. „weiße Einkünfte”, d.h. Einkünfte, die weder in Deutschland noch in der Türkei besteuert werden können. Diese weißen Einkünfte entstehen, soweit das DBA der Türkei das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte zuweist, diese aber aufgrund des TZ-Abkommens nicht besteuern kann und von deutscher Seite die Freistellungsmethode angewendet wird.

Aufgrund der sogenannten Notifizierungsklausel (Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb DBA Türkei) hat sich Deutschland u. a. in Fällen der doppelten Nichtbesteuerung die Anwendung der Anrechnungsmethode vorbehalten. Der Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode erfolgte in diesen Fällen nach gehöriger Konsultation der türkischen Seite und der entsprechenden Notifizierung auf diplomatischem Weg.

Durch die Verordnung ist die erfolgte Notifizierung des Wechsels von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode bei bestimmten Einkünften in verbindliches nationales Recht umgesetzt worden.

Zusatz der Senatsverwaltung für Finanzen:

Die Notifizierungsverordnung ist auf Steuern anzuwenden, die für Zeiträume ab 1.1.2019 erhoben werden. […]

 

Normenkette

DBA-Türkei 2011 Art. 22 Abs. 2 Buchst. e;

DBA-Türkei 2001/NotiV

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