Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)[2] dient der Sicherheit und dem Schutz der Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten. Mit ihr werden verschiedene Einzelrichtlinien der EU umgesetzt.[3]

[2] Arbeitsstättenverordnung v. 12.8.2004 (BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch Art. 4 des Gesetzes v. 22.12.2020 (BGBl. I S. 3334) geändert worden ist.
[3] S. o. Abschn. 1.

3.1 Begriffsbestimmungen

§ 2 ArbStättV enthält wichtige Begriffsbestimmungen zu

  • Arbeitsstätten,
  • Arbeitsräumen,
  • Arbeitsplätzen,
  • Bildschirmarbeitsplätzen,
  • Bildschirmgeräten,
  • Telearbeitsplätzen,
  • Gemeinschaftsunterkünften,
  • Einrichten der Arbeitsstätten,
  • Betreiben von Arbeitsstätten,
  • Instandhaltung,
  • Stand der Technik und
  • Fachkunde.

3.2 Arbeitgeberpflichten

Die ArbStättV trifft Regelungen zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber.[1]

Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass von der Arbeitsstätte keine Gefährdung für die Beschäftigten ausgeht; sofern sich Gefährdungen nicht komplett vermeiden lassen, müssen diese möglichst gering gehalten werden.[2] Mögliche Gefahrenstellen sollen so entschärft werden, dass es nicht zu Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten kommt.

Den Arbeitgeber trifft eine Instandhaltungspflicht bezüglich der Arbeitsstätten.[3]

Er ist für den Nichtraucherschutz verantwortlich[4] und muss die Beschäftigten unterweisen.[5]

3.3 Einzelne Maßnahmen

Die ArbStättV enthält im "Anhang Anforderungen und Maßnahmen für Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1" zahlreiche konkrete Vorgaben, die bei der Einrichtung und dem Betrieb von Arbeitsstätten beachtet werden müssen. Neben allgemeinen Anforderungen gibt es Regelungen bzgl.

  • Maßnahmen zum Schutz vor besonderen Gefahren,
  • Arbeitsbedingungen,
  • Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräumen, Kantinen, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte,
  • ergänzende Anforderungen und Maßnahmen für besondere Arbeitsstätten und Arbeitsplätze,
  • Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen.

Die ArbStättV wird konkretisiert durch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR).

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