Das AG verneint die Frage! Zwar werde die Ansicht vertreten, eine Anfechtungsklage gegen einen Beschluss nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG müsse Erfolg haben, wenn einem Wohnungseigentümer vor der Versammlung eine vollständige Belegeinsicht verweigert werde (Hinweis auf BeckOGK/Hermann, 1.12.2022, WEG § 28 Rn. 237 und "ähnlich" BeckOK WEG/Bartholome, 50. Ed. 30.9.2022, WEG § 28 Rn. 126). Dem sei aber nicht zu folgen. Beschlussgegenstand nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG seien allein Zahlungspflichten. Fehler der Jahresabrechnung seien unbeachtlich, wenn sie sich nicht auf die Zahlungspflichten auswirken.

Der anfechtende Wohnungseigentümer werde durch diese Sichtweise auch nicht unangemessen benachteiligt. Er könne auch ohne eine Belegeinsicht eine Anfechtungsklage erheben und zunächst die Richtigkeit der Nachschüsse pauschal bestreiten. In diesem Fall sei es an der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die Richtigkeit der Nachschüsse darzulegen und zu beweisen (Hinweis auf MüKoBGB/Skauradszun, 8. Aufl. 2021, WEG § 28 Rn. 18). Werde dem Anfechtenden doch noch Belegeinsicht gewährt, oder lege die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Laufe des Rechtsstreits die Richtigkeit substanziiert dar, könne der anfechtende Wohnungseigentümer im Wege der Klageänderung einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch geltend machen (Hinweis auf Bärmann/Becker, 15. Aufl. 2023, WEG § 28 Rn. 81).

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