Normenkette

§ 21 Abs. 4 und Abs. 5 Nr. 2 WEG

 

Kommentar

1. Ein Wohnungseigentümer kann von den übrigen Eigentümern verlangen, an der Durchführung erforderlicher Instandsetzungsmaßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum mitzuwirken ( § 21 Abs. 4 und Abs. 5 Nr. 2 WEG). Zu einer ordnungsgemäßen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechenden Verwaltung gehört in diesem Zusammenhang allerdings auch, dass die Kostenfrage ordnungsgemäß geregelt ist. Das Landgericht hatte die Gemeinschaft verpflichtet, auf eigene Kosten innerhalb von 2 Jahren nach Rechtskraft des Beschlusses im Einzelnen benannte Instandsetzungsmaßnahmen fachgerecht durchzuführen; Bezug genommen wurde insoweit auf ein vom Amtsgericht eingeholtes Sachverständigengutachten, in dem die Sanierungsmaßnahmen als dringend erforderlich bestätigt wurden. Die LG-Entscheidung wurde vom Senat als rechtlich zutreffend bestätigt.

2. Die Rechtsbeschwerdeführer wurden als Gesamtschuldner auch in die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens verurteilt, der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wurde auf DM 10.000,- festgesetzt.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 08.02.1996, 2Z BR 122/95)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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