Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Normenkette
§ 14 Nr. 1 WEG, § 22 WEG, § 1004 BGB
Kommentar
Im vorliegenden Fall hatte der Antragsgegner (palästinensischer Herkunft, seit 1957 inDeutschland lebend, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzend, seit 1991 verheiratet mit seiner aus Nordpalästina stammenden Ehefrau) Anfang 1992 auf dem Balkon seiner Wohnung an der Innenseite der Gebäudeaußenwand eigenmächtig eine Parabolantenne montiert. Die Anlage war an das Breitbandkabelnetz der Deutschen Bundespost angeschlossen.
Mit Eigentümerbeschluss Ende 1992 forderte die Gemeinschaft den Antragsgegner auf, die Parabolantenne zu entfernen. Amtsgericht und Landgericht haben den Antragsgegner entsprechend verurteilt, obwohl sich der Antragsgegner auf nur geringfügige Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer berief, auf sein Informationsbedürfnis und insbesondere das seiner noch nicht deutsch sprechenden Ehefrau; weiterhin sprach er sein Bedürfnis an, sich über Geschehnisse in der arabischen Welt und insbesondere in seinem Heimatland nur über arabische Sender informieren zu können, die ausschließlich über Parabolantenne zu empfangen seien, da heimatsprachliche Druckerzeugnisse sein Informationsbedürfnis nicht ausreichend befriedigen würden und damit eine Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausfallen müsse.
Im vorliegenden Fall kamen die Gerichte unter Hinweis auf andere obergerichtliche Rechtsprechung zu dem Ergebnis, dass in der Antennenanbringung eine erhebliche optische Beeinträchtigung des Gesamteindruckes der Wohnanlage liege ( § 22 Abs. 1 WEG). Mietrechtliche (anders lautende) Entscheidungen seien vorliegend im Wohnungseigentumsrecht nicht anwendbar und nicht vergleichbar. Der Unterschied zwischen einem Hauseigentümer und einem Wohnungseigentümer bestehe auch darin, dass der Wohnungseigentümer hinsichtlich der Nutzung des Gemeinschaftseigentums nach § 14 Nr. 1 WEG die Belange der anderen Wohnungseigentümer zu beachten habe (damit auch den ästhetischen und optischen Gesamteindruck der Wohnungseigentumsanlage wahren müsse).
Link zur Entscheidung
( LG Bremen, Beschluss vom 07.03.1994, 2 T 1000/93= WM 7/1994, 391)
Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer
Anmerkung:
Auch das LG Hamburg entschied mit Beschluss vom 1. 12. 1993 (WM 7/1994, 391), dass ein besonderes, beruflich begründetes Informationsinteresse des Wohnungseigentümers keinen Duldungsanspruch auf Installation einer (wohl zu ergänzen: optisch die Gesamtanlage nicht unerheblich störenden) Parabolantenne am Gemeinschaftseigentum gegenüber den Miteigentümern der Wohnanlage begründen könne; auch in diesem Fall wurde der Antragsgegner auf Beseitigung einer eigenmächtig angebrachten Antenne gemäß § 1004 BGB, § 15 WEG sowie auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verurteilt.
[Vgl. jedoch nachfolgende höchstrichterliche Rechtsprechung, insbesondere des BVerfG.]