Normenkette

§ 46a Abs. 3 Satz 2 WEG, § 45 Abs. 1 WEG, § 22 Abs. 2 FGG, §§ 233ff. ZPO, § 339 Abs. 1 ZPO, § 341 ZPO, § 568 Abs. 2 ZPO

 

Kommentar

1. Hat das AG den Einspruch gegen einen wohnungseigentumsrechtlichen Vollstreckungsbescheid als unzulässig verworfen und das LG die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde zurückgewiesen, ist gegen diese Entscheidung die sofortige weitere Beschwerde nach WEG statthaft.

2. Die Unaufklärbarkeit des Abhandenkommens einer Mitteilung des Benachrichtigungsscheines über die Niederlegung eines Schriftstückes indiziert zwar noch keine mangelnde Sorgfalt des Empfängers.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (wegen Versäumung einer Frist) kommt aber dann nicht in Betracht, wenn nach dem eigenen Vorbringen des Empfängers nur solche Ursachen für die Fristversäumnis verbleiben, die er sich selbst als Verschulden zurechnen lassen muss.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.02.2000, 3 W 6/00= ZMR 6/2000, 404)

zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?