Leitsatz
Die Parteien stritten erstinstanzlich um die Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs zum Kindesunterhalt. Sowohl die Klage als auch die von dem Beklagten erhobene Widerklage wurden abgewiesen. Mit einem innerhalb der Berufungsfrist eingegangenen Antrag haben die Kläger PKH für eine Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil begehrt. Dem Antrag waren Erklärungen beider Kläger sowie ihrer Mutter über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie eine vollständige und unterzeichnete Berufungsbegründung beigefügt. Weitere Belege zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen fehlten. Diese Belege gingen erst einen Tag nach Ablauf der Berufungsfrist bei dem Berufungsgericht ein.
Auf entsprechenden Hinweis des Berufungsgerichts haben die Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Sachverhalt
In I. Instanz stritten sich die Parteien um die Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs zum Kindesunterhalt. Die Kläger sind die ehelichen Kinder des Beklagten aus dessen Ehe mit ihrer Mutter. Sie begehrten erstinstanzlich eine Abänderung des geschuldeten Kindesunterhalts auf die Regelbeträge (Ost). Der Beklagte erhob Widerklage und begehrte Herabsetzung des Kindesunterhalts.
Das Amtsgericht hat sowohl die Klage als auch die Widerklage abgewiesen mit der Begründung, von den Parteien sei keine wesentliche Veränderung der maßgebenden Verhältnisse dargelegt worden.
Zustellung des Urteils erfolgte am 27.01.2005. Mit ihrem am 28.02.2005 (einem Montag) per Fax bei dem Berufungsgericht eingegangenen Antrag begehrten die Kläger PKH für eine Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil. Erklärungen beider Kläger sowie ihrer Mutter über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie eine vollständige und unterzeichnete Berufungsbegründung waren beigefügt. Weitere Belege fehlten. Sie gingen erst mit dem Original des Antrags am 01.03.2005 (einem Dienstag) bei dem Berufungsgericht ein.
Das Berufungsgericht erteilte daraufhin unter Datum vom 02.03.2005, bei den Klägern eingegangen am 07.03.2005, den Hinweis, dass das PKH-Gesuch nicht vollständig innerhalb der Berufungsfrist eingegangen sei. Die Kläger haben daraufhin am 17.03.2005 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung haben sie angeführt, dass der zuverlässigen Rechtsanwaltsgehilfin ihres Prozessbevollmächtigten konkrete Anweisung gegeben worden sei, dem per Fax zu übersendenden PKH-Antrag außer den Vordrucken über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch die weiteren Belege beizufügen. Sie habe sowohl bei der Versendung des Telefax, als auch bei der späteren Fristenkontrolle übersehen, dass die dem Original bereits beigefügten Anlagen nicht auch per Fax versandt worden seien.
Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung abgelehnt und den Klägern deswegen auch PKH für das Berufungsverfahren verwehrt. Dieser Beschluss wurde den Klägern am 29.03.2005 zugestellt. Mit Schriftsätzen vom gleichen Tag haben sie erneut Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt sowie unbedingt Berufung eingelegt und diese mit weiterem am 29.03.2005 eingegangenen Schriftsatz erneut begründet.
Mit ihrer Rechtsbeschwerde wandten sich die Kläger gegen die Versagung in den vorigen Stand.
Entscheidung
Die Rechtsbeschwerde der Kläger führte zur Wiedereinsetzung in die schuldlos versäumte Berufungsfrist.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einer Partei dann zu gewähren, wenn sie innerhalb der Rechtsmittelfrist ein vollständiges PKH-Gesuch eingereicht hat und vernünftigerweise nicht damit rechnen musste, dass ihr Antrag wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt werde. Ebenso wie das OLG geht der BGH von einer Obliegenheit der Kläger zur Vorlage der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aus. Ein Rechtsmittelführer könne deshalb grundsätzlich nur dann davon ausgehen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von PKH dargetan zu haben, wenn er rechtzeitig (vor Ablauf der Rechtsmittelfrist) einen ordnungsgemäß ausgefüllten Vordruck zu den Akten gereicht hat. Diese Voraussetzung war hier gegeben.
Nach Auffassung des BGH konnten die Kläger gleichwohl mit einer Bewilligung von PKH nicht rechnen, weil die Erklärung ihrer Mutter über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unvollständig war. Auch die sorgeberechtigte Mutter sei den Klägern gegenüber prozesskostenvorschusspflichtig, ein geschuldeter Vorschuss bilde einsetzbares Vermögen der Kinder. Aus diesem Grunde waren auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Mutter vollständig zu belegen, was nach § 117 II ZPO auch die Vorlage entsprechender Belege innerhalb der Berufungsfrist einschließt. Gleichwohl sei den Klägern trotz der verspätet eingegangenen Anlagen zum Antrag auf PKH Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist zu bewilligen, weil sie diese Frist schuldlos versäumt und die Wiedereinsetzung frist- und formgerecht beantragt haben. Sie hätten ...