Leitsatz
Der Ehemann begehrte im Scheidungsverfahren Altersunterhalt für den Fall der Ehescheidung. Während der Ehe der Parteien war er als ehemaliger Direktor einer Sparkasse der eindeutig wirtschaftlich stärkere Partner gewesen. Aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs verfügte er nach seiner Berechnung für den Fall der Scheidung über geringere Einkünfte als seine Ehefrau, weshalb diese ihm die Zahlung nachehelichen Unterhalts schulde.
Erstinstanzlich wurde sein Antrag auf Zahlung nachehelichen Unterhalts zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil legte der Ehemann Berufung ein, die im Ergebnis keinen Erfolg hatte.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG folgte der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach die Ehefrau Zahlung von Altersunterhalt nicht schuldete.
Der Ehemann sei während der Ehe der Parteien der eindeutig wirtschaftlich stärkere Partner gewesen. Die von ihm mit seiner Berufung angestellte Berechnung, wonach er nach der Scheidung über geringere Einkünfte verfüge als die Ehefrau, beruhe zum einen auf der Durchführung des Versorgungsausgleichs, zum anderen auf von dem erstinstanzlichen Gericht nicht berücksichtigte Kreditzinsen von monatlich rund 2.190,00 EUR.
Allein der Versorgungsausgleich führe nach der Berechnung des Ehemannes zur Entstehung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs. Rechne man den Versorgungsausgleichsbetrag heraus, verblieben ihm monatlich 1.345,00 EUR und der Ehefrau monatlich 961,00 EUR. Unter diesen Umständen hätte der Versorgungsausgleich vom Standpunkt des Ehemannes aus jedenfalls nicht ungekürzt durchgeführt werden dürfen, da er nicht dazu führen dürfe, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte unterhaltsbedürftig wird (BGH v. 29.4.1981 - IVb ZB 813/80, MDR 981, 922 = FamRZ 1981, 756; v. 3.12.1986 - IVb ZB 112/84, MDR 1987, 391 = FamRZ 1987, 255; FamRZ 2005, 696; OLG Celle v. 16.3.1989 - 17 UF 160/88, FamRZ 1989, 1098 [1100]; Wick, Der Versorgungsausgleich, Rz 241). Der Ehemann hätte daher - die Richtigkeit seiner Argumentation unterstellt - nach Auffassung des OLG die Entscheidung über den Versorgungsausgleich angreifen müssen. Er könne nicht daraus, dass er den Versorgungsausgleich akzeptiert habe, nunmehr einen nachehelichen Unterhaltsanspruch herleiten. Er könne sich auch nicht darauf berufen, dass durch den späteren Wegfall seiner Kreditverbindlichkeiten ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht in Betracht komme. Einerseits sei der Wegfall der Kreditverbindlichkeiten nicht in absehbarer Zeit zu erwarten, andererseits habe der BGH klargestellt, dass auch eine zeitweise Kürzung des Versorgungsausgleichs gem. § 1587c BGB in Betracht komme (BGH FamRZ 2005, 696).
Es komme daher nicht entscheidend darauf an, ob die von dem erstinstanzlichen Gericht nicht berücksichtigten Kreditzinsen geeignet seien, einen Unterhaltsanspruch des Ehemannes zu begründen.
Hinweis
Die Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Altersunterhalt nach Ehescheidung beinhaltet auch die Frage, ob ein Rechtsmittel gegen einen möglicherweise unbilligen Versorgungsausgleich eingelegt worden ist oder hätte eingelegt werden müssen, wenn eine unterhaltsrechtliche Bedürftigkeit vorliegt, die zur Geltendmachung von Altersunterhalt Veranlassung gibt.
Dies führt dazu, dass bereits im Scheidungsverbund die Auswirkungen des Versorgungsausgleichs unter diesem Aspekt genau geprüft werden müssen. Die grobe Unbilligkeit eines ungekürzten Versorgungsausgleichs muss immer dann im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden, wenn daraus negative Auswirkungen des eigenen bedarfsdeckenden Einkommens folgen.
Anderenfalls besteht die Gefahr des Wegfalls der Anspruchsvoraussetzungen für den Altersunterhalt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen auch die Versorgungsausgleichszahlungen i.S.v. § 1578 BGB zu berücksichtigen hat.
Link zur Entscheidung
OLG Celle, Urteil vom 24.01.2006, 10 UF 190/05