In einer Wohnungseigentumsanlage gibt es 4 Wohnungseigentümer, 3 Brüder (A, B und C) und 1 Schwester (D). Einer der Brüder, A, handelt als Verwalter, ist aber nicht bestellt. Er lädt zu einer Versammlung am 30.5. (Himmelfahrt). B teilt mit, nicht zu kommen, da es sich um einen christlichen gesetzlichen Feiertag handele (die Geschwister sind allerdings Muslime). D bittet um eine Verlegung. A verlegt die Versammlung nicht, führt diese gemeinsam mit C durch und fasst mit diesem eine Reihe von Beschlüssen. Gegen diese Beschlüsse wenden sich B und D. Sie meinen, die Beschlüsse beruhten auf einem formalen Beschlussmangel, da A nicht berechtigt gewesen sei, die Versammlung an einem gesetzlichen Feiertag einzuberufen.

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