In einer Wohnungseigentumsanlage gibt es 36 Wohnungseigentumsrechte. Der Verwalter V ist einer der Miteigentümer. Er beruft eine Versammlung für den 2.4.2020 ein. Diese wird wegen der Beschränkungen durch die COVID-19-Pandemie aufgehoben. V beabsichtigt daraufhin, eine Beschlussfassung nach § 23 Abs. 3 WEG a. F. herbeizuführen. 34 Miteigentümer stimmen dem Umlaufverfahren und den Beschlussanträgen zu. 2 Wohnungseigentümer verweigern aber ihre Stimme. V beruft daraufhin eine Versammlung für den 9.6.2020 um 16.30 Uhr auf dem Spielplatz auf dem Grundstück der Wohnungseigentumsanlage unter freiem Himmel ein. Gegen diese Einberufung wendet sich Wohnungseigentümerin K im Wege der einstweiligen Verfügung. K meint, durch die Wahl des Versammlungsorts sei der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Versammlung verletzt.

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