Das AG meint, die beklagten Wohnungseigentümer müssten die Kosten des Rechtsstreits tragen. K habe aus § 21 Abs. 4 WEG ein Anspruch darauf zugestanden, eine Versammlung zwecks Wahl eines (neuen) Verwalters einzuberufen; auch die Bestellung des Verwalters selbst könne der einzelne Wohnungseigentümer beanspruchen. Insoweit richtete sich das Klagebegehren richtigerweise nicht auf eine "Ermächtigung", sondern – im Sinne der Abgabe einer Willenserklärung – auf Zustimmung der Beklagten zur Einberufung (Hügel/Elzer, WEG, 2. Aufl., § 24 Rn. 48). Diesen Anspruch hätten die anderen Wohnungseigentümer, ohne in der Sache Einwendungen zu erheben, mittlerweile erfüllt. Denn der Beiratsvorsitzende habe nach Zustellung der Klage zu einer außerordentlichen Versammlung eingeladen. Auf der Versammlung sei ein Verwalter bestellt worden. Damit hätten sich die Beklagten freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben.
Hinweis
Die Versammlung ist vom Verwalter mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Die Versammlung muss von ihm ferner in den durch Vereinbarung bestimmten Fällen und im Übrigen dann einberufen werden, wenn dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe von mehr als einem Viertel der Wohnungseigentümer verlangt wird. Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich pflichtwidrig, die Versammlung der Wohnungseigentümer einzuberufen, so kann die Versammlung auch, falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, von dessen Vorsitzenden oder seinem Vertreter einberufen werden.
Ist kein Verwalter bestellt und weigern sich die Verwaltungsbeiräte, eine Versammlung einzuberufen, haben die Wohnungseigentümer die Möglichkeit einer "Universalversammlung". Diese liegt vor, wenn alle Wohnungseigentümer zusammenkommen und auf alle Formalien verzichten. Kommt es nicht hierzu, besteht im Übrigen kein Selbsteinberufungsrecht. Allerdings können sämtliche Wohnungseigentümer gemeinsam laden.
Ein Wohnungseigentümer kann sich außerdem zur Einberufung im Wege einer einstweiligen Verfügung oder im Wege der Leistungsklage ermächtigen lassen. Um eine solche Klage geht es im Fall. Das Gericht problematisiert dabei, welchen Antrag man stellen sollte. Nach bislang h. M. ist eine solche Klage gegen die übrigen, sich weigernden Wohnungseigentümer im Verfahren nach § 43 Nr. 1 WEG zu erheben, da nur sie eine Ermächtigung erklären können. Der Antrag ist damit letztlich darauf gerichtet, die übrigen Wohnungseigentümer zu verpflichten, der Einberufung einer Versammlung zu dem jeweiligen Zweck zuzustimmen.
Problematisch ist, dass ein solcher Ausspruch erst bei Rechtskraft vollstreckbar ist. Nach neuerer Ansicht des BGH dürfte freilich im aktuellen Recht stets eine Gestaltungsklage zu erheben sein (a. A. BeckFormB WEG/Weber/B. Müller, 4. Aufl., L. III. 3. Anm. 8). Ist eine Einberufung eilig, kann eine Regelungsverfügung verlangt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass für diesen Weg ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Dieses ist zu verneinen, wenn der Verwalter im Wege einstweiliger Verfügung zur Einberufung verpflichtet werden kann.
Praxistipp: Erschöpfung
Eine gerichtliche Ermächtigung zur Einberufung ist grundsätzlich erst erschöpft, wenn die Versammlung gesetzesgemäß und nach den Bestimmungen der Wohnungseigentümer einberufen und durchgeführt worden ist. Die Ermächtigung ist noch nicht verbraucht, wenn der ermächtigte Wohnungseigentümer die fehlerhafte Einberufung einer ersten Versammlung zu verantworten hat. Es wäre ein bloßer Formalismus, wenn der Wohnungseigentümer erneut eine inhaltlich identische Ermächtigung beantragen müsste, um eine weitere, nicht an formalen Einberufungsmängeln leidende Versammlung, mit denselben Tagesordnungspunkten einberufen und durchführen zu können. Für eine zeitliche Begrenzung der Ermächtigung sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls maßgebend.