Der Verwalter V weist im Vorfeld der Einladung zur Versammlung vom 23.7.2020 mit einer E-Mail an die Wohnungseigentümer vom 24.4.2020 auf das einer Zusammenkunft innewohnende unkalkulierbare Infektionsrisiko mit dem Corona-Virus hin. Er stellt die Möglichkeit einer "Ein-Mann-Versammlung" mit "abgespeckter" Tagesordnung vor, wobei vom persönlichen Erscheinen dringend abgeraten werde. V fragt ab, ob sich die Wohnungseigentümer "für eine Ein-Mann-Versammlung (es kommt niemand) entscheiden" oder abwarten wollen, bis das Infektionsrisiko wieder kalkulierbar sei.

In der eigentlichen Einladung heißt es im Betreff "1-Mann-Versammlung wegen Corona-Pandemie". Der Einladung liegt eine Vollmacht für V bei. Fraglich ist, ob die am 23.7.2020 gefassten Beschlüsse wegen eines Ladungsmangels nichtig, anfechtbar oder ordnungsmäßig sind.

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