Das LG meint, es sei richtig gewesen, Z nicht als Vertreter hinzunehmen! Z falle als Sondereigentumsverwalter nicht unter den Kreis der Vertreter, die nach der Vertreterklausel zuzulassen seien. § 47 WEG stehe der Fortgeltung der Vertreterklausel nicht entgegen. In Bezug auf die möglichen Vertreter habe es im alten WEG keine Regelungen gegeben. Die für die Anwendung von § 47 WEG erforderliche Situation eines Konflikts einer Altvereinbarung mit dem modernisierten WEG bestehe mithin nicht. Die Vertreterklausel sei auch nicht zu beanstanden. Die Befugnis, sich bei einer Versammlung durch jeden Dritten vertreten zu lassen, könne durch eine Vereinbarung beschränkt werden. Unzulässig sei es nur, die Möglichkeit einer Vertretung gänzlich auszuschließen oder auf die Person des Verwalters zu beschränken.

Soweit K meine, für ihn sei keine der in der Vertreterklausel aufgeführten Varianten in Betracht gekommen, sei dem nicht zu folgen. Im Einzelfall könne es den anderen Wohnungseigentümern zwar aufgrund besonderer Umstände nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt sein, sich auf eine Vertreterklausel zu berufen. Die Rechtsprechung habe solche Ausnahmen beispielsweise angenommen, wenn in einer kleinen, im Wesentlichen selbst genutzten Wohnanlage zwischen den Wohnungseigentümern erhebliche Spannungen bestanden oder die zugelassenen Vertreter wegen Interessenkollision für den Vertretenen unzumutbar waren. Ein solcher Einzelfall liege aber nicht vor. K hätte jedenfalls einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Dritten, insbesondere eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, beauftragen können.

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