(1) 1Die Entfernung von jedem Besucherplatz bis zum nächsten Ausgang aus dem Versammlungsraum oder von der Tribüne darf nicht länger als 30 Meter sein. 2Bei mehr als 5 Metern lichter Höhe ist je 2,5 Meter zusätzlicher lichter Höhe über der für Besucherinnen oder Besucher zugänglichen Ebene für diesen Bereich eine Verlängerung der Entfernung um 5 Meter zulässig. 3Die Entfernung von 60 Metern bis zum nächsten Ausgang darf nicht überschritten werden. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten für Tribünen außerhalb von Versammlungsräumen sinngemäß.

 

(2) 1Die Entfernung von jeder Stelle einer Bühne bis zum nächsten Ausgang darf nicht länger als 30 Meter sein. 2Gänge zwischen den Wänden der Bühne und dem Rundhorizont oder den Dekorationen müssen eine lichte Breite von 1,20 Meter haben; in Großbühnen müssen diese Gänge vorhanden sein.

 

(3) Die Entfernung von jeder Stelle eines notwendigen Flures oder eines Foyers bis zum Ausgang ins Freie oder zu einem notwendigen Treppenraum darf nicht länger als 30 Meter sein.

 

(4) 1Die Breite der Rettungswege ist nach der größtmöglichen Personenzahl zu bemessen. 2Dabei muss die lichte Breite eines jeden Teils von Rettungswegen für die darauf angewiesenen Personen mindestens betragen bei

 

1.

Versammlungsstätten im Freien sowie Sportstadien 1,20 Meter je 600 Personen,

 

2.

anderen Versammlungsstätten 1,20 Meter je 200 Personen.

3Zwischenwerte sind zulässig. 4Die lichte Mindestbreite eines jeden Teils von Rettungswegen muss 1,20 Meter betragen. 5Bei Rettungswegen von Versammlungsräumen mit nicht mehr als 200 Besucherplätzen und bei Rettungswegen im Bühnenhaus genügt eine lichte Breite von 0,90 Meter. 6Für Rettungswege von Arbeitsgalerien genügt eine Breite von 0,80 Meter.

 

(5) 1Ausstellungshallen müssen durch Gänge so unterteilt sein, dass die Tiefe der zur Aufstellung von Ausstellungsständen bestimmten Grundflächen (Ausstellungsflächen) nicht mehr als 30 Meter beträgt. 2Die Entfernung von jeder Stelle auf einer Ausstellungsfläche bis zu einem Gang darf nicht mehr als 20 Meter betragen. 3Sie wird auf die nach Absatz 1 bemessene Entfernung nicht angerechnet. 4Die Gänge müssen auf möglichst geradem Weg zu entgegengesetzt liegenden Ausgängen führen. 5Die lichte Breite der Gänge und der zugehörigen Ausgänge muss mindestens 3 Meter betragen.

 

(6) Die Entfernungen werden in der Lauflinie gemessen.

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