(1) Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

 

(2) 1Bekleidungen an Wänden in Versammlungsräumen müssen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen. 2In Versammlungsräumen mit nicht mehr als 1 000 m² Grundfläche sind geschlossene nicht hinterlüftete Holzbekleidungen zulässig.

 

(3) 1Unterdecken und Bekleidungen an Decken in Versammlungsräumen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 2In Versammlungsräumen mit nicht mehr als 1 000 m² Grundfläche sind Bekleidungen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen und geschlossene nicht hinterlüftete Holzbekleidungen zulässig.

 

(4) In Foyers, durch die Rettungswege aus anderen Versammlungsräumen führen, in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen einem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie sowie in notwendigen Fluren müssen Bekleidungen und Unterdecken aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

 

(5) Bekleidungen und Unterdecken, die mindestens schwerentflammbar sein müssen, dürfen nicht brennend abtropfen können.

 

(6) 1Unterkonstruktionen, Halterungen und Befestigungen von Bekleidungen und Unterdecken nach den Absätzen 2 bis 4 müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; in den Hohlräumen hinter Bekleidungen und Unterdecken aus brennbaren Baustoffen dürfen Kabel und Leitungen nur in Installationsschächten oder Installationskanälen aus nichtbrennbaren Baustoffen verlegt sein. 2Satz 1 Halbsatz 1 gilt nicht für Versammlungsräume mit nicht mehr als 100 m² Grundfläche.

 

(7) 1In notwendigen Treppenräumen und in Räumen zwischen einem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie müssen Bodenbeläge nichtbrennbar sein. 2In Foyers, durch die Rettungswege aus anderen Versammlungsräumen führen, und in notwendigen Fluren müssen Bodenbeläge mindestens schwerentflammbar sein.

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