(1) Jede oder jeder Verantwortliche für Veranstaltungstechnik muss mit den bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen und sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte vertraut sein und deren Sicherheit und Funktionsfähigkeit, insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes, während des Betriebs gewährleisten.
(2) In Großbühnen, auf Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche und in Mehrzweckhallen mit mehr als 5 000 Besucherplätzen müssen der Auf- oder Abbau bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischer Einrichtungen, wesentliche Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an diesen Einrichtungen und technische Proben von einer oder einem Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik geleitet und beaufsichtigt werden.
(3) Bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen oder Aufzeichnungen von Veranstaltungen in Versammlungsstätten mit einer Großbühne oder mit einer Szenenfläche mit mehr als 200 m² Grundfläche und in Mehrzweckhallen mit mehr als 5 000 Besucherplätzen müssen mindestens eine oder ein für die bühnen- oder studiotechnischen Einrichtungen sowie eine oder ein für die beleuchtungstechnischen Einrichtungen Verantwortliche oder Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik anwesend sein.
(4) 1Für Szenenflächen mit mehr als 100 m² und nicht mehr als 200 m² Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit nicht mehr als 5 000 Besucherplätzen müssen die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 zumindest von einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung wahrgenommen werden. 2Für Szenenflächen nach Satz 1, die überwiegend für Laienspiele bestimmt sind, wie in Schulen und Vereinsheimen, genügt es, wenn die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 von einer erfahrenen Bühnenhandwerkerin oder Beleuchterin oder einem erfahrenen Bühnenhandwerker oder Beleuchter wahrgenommen werden.
(5) 1Die Anwesenheit verantwortlicher Personen nach Absatz 3 ist nicht erforderlich, wenn
1. |
die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen sowie der sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte von einer oder einem Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik überprüft wurden und |
2. |
diese Einrichtungen während der Veranstaltung nicht bewegt oder sonst verändert werden, |
3. |
von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren zu erwarten sind und |
4. |
die Aufsicht durch eine Fachkraft für Veranstaltungstechnik geführt wird, die mit den technischen Einrichtungen vertraut ist. |
2Im Fall des Absatzes 4 können die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 von einer Aufsicht führenden Person wahrgenommen werden, wenn
1. |
von Auf-, Abbau und Betrieb der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen Einrichtungen keine Gefahren zu erwarten sind, |
2. |
von Art und Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren zu erwarten sind und |
3. |
die Aufsicht führende Person mit den technischen Einrichtungen vertraut ist. |
(6) 1Bei Darbietungen auf Großbühnen und Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche sowie bei Gastspielveranstaltungen mit eigenem Szenenaufbau in Versammlungsräumen muss vor der ersten Veranstaltung eine nichtöffentliche technische Probe mit vollem Szenenaufbau und voller Beleuchtung durchgeführt werden. 2Diese technische Probe hat die Veranstalterin oder der Veranstalter der Bauaufsichtsbehörde mindestens 24 Stunden vorher anzuzeigen. 3Beabsichtigte wesentliche Änderungen des Szenenaufbaus nach der technischen Probe sind der zuständigen Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig anzuzeigen. 4Die Bauaufsichtsbehörde kann auf die technische Probe verzichten, wenn dies nach der Art der Veranstaltung oder nach dem Umfang des Szenenaufbaus unbedenklich ist.