(1) 1Die Entfernung von jedem Besucherplatz bis zum nächsten Ausgang aus dem Versammlungsraum darf nicht länger als 30 m sein. 2Bei mehr als 5 m lichter Höhe ist je 2,50 m zusätzlicher lichter Höhe über der für Besucherinnen und Besucher zugänglichen Ebene für diesen Bereich eine Verlängerung der Entfernung um 5 m zulässig. 3Die Entfernung von 60 m bis zum nächsten Ausgang darf nicht überschritten werden. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten für Tribünen außerhalb von Versammlungsräumen sinngemäß. 5Satz 1 gilt für sonstige Aufenthaltsräume entsprechend.
(2) 1Die Entfernung von jeder Stelle einer Bühne bis zum nächsten Ausgang darf nicht länger als 30 m sein. 2Gänge zwischen den Wänden der Bühne und dem Rundhorizont oder den Dekorationen müssen eine lichte Breite von 1,20 m haben; in Großbühnen müssen diese Gänge vorhanden sein.
(3) Die Entfernung von jeder Stelle eines notwendigen Flures, eines Foyers oder einer Halle bis zum Ausgang ins Freie oder zu einem notwendigen Treppenraum darf nicht länger als 30 m sein.
(4) 1Die Breite der Rettungswege ist nach der größtmöglichen Personenzahl zu bemessen. 2Dabei muss die lichte Breite eines jeden Teils von Rettungswegen für die darauf angewiesenen Personen mindestens betragen bei
1. |
Versammlungsstätten im Freien sowie Sportstadien und Freisportanlagen 1,20 m je 600 Personen, |
2. |
anderen Versammlungsstätten 1,20 m je 200 Personen; |
Zwischenwerte sind zulässig. 3Die lichte Mindestbreite eines jeden Teils von Rettungswegen muss 1,20 m betragen. 4Für Ausgänge von Versammlungsräumen mit nicht mehr als 200 Besucherplätzen und sonstigen Aufenthaltsräumen sowie bei Rettungswegen im Bühnenhaus genügt eine lichte Breite von 0,90 m. 5Für Rettungswege von Arbeitsgalerien genügt eine Breite von 0,80 m.
(5) 1Ausstellungsräume müssen durch Gänge so unterteilt sein, dass die Tiefe der zur Aufstellung von Ausstellungsständen bestimmten Grundflächen (Ausstellungsflächen) nicht mehr als 30 m beträgt. 2Die Entfernung von jeder Stelle einer Ausstellungsfläche bis zu einem Gang darf nicht mehr als 20 m betragen; sie wird auf die nach Absatz 1 bemessene Entfernung nicht angerechnet. 3Die Gänge müssen auf möglichst geradem Weg zu entgegengesetzt liegenden Ausgängen führen. 4Die lichte Breite der Gänge und der zugehörigen Ausgänge muss mindestens 3 m betragen.
(6) Die Entfernungen werden in der Lauflinie gemessen.