Alexander C. Blankenstein
In der Privat- sowie Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung sind Gewässerschäden mit Ausnahme von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen versichert.
Mitversichert sind Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen, soweit es sich um Stoffe handelt, deren Verwendung im gewöhnlichen Haushalt üblich ist, und um Mengen, die das Maß des gewöhnlichen Haushaltsbedarfs nicht überschreiten. Die Mitversicherung von Anlagen zur Lagerung von Heizöl wird von einigen Versicherungen ebenfalls angeboten und ist im Einzelfall zu prüfen!
Mitversichert sind ferner Abwasseranlagen für häusliche Abwässer einschließlich Öl- und Benzinabscheider.
Versicherungsschutz für andere Anlagen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (insbesondere Heizöltanks) bedürfen einer besonderen Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung.
Hierfür sollen nachfolgend Informationen zu
- der gesetzlichen Anforderung,
- der rechtlichen Situation des Betreibers,
- dem Deckungsumfang der Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung,
- dem Vorgehen bei Vertragsabschluss,
- dem Verhalten im Schadensfall
gegeben werden.
Überwachung und Prüfung von Heizöltanks
Die Überwachung von Heizöltanks und die gesetzlich vorgeschriebene TÜV-Prüfung muss seitens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer veranlasst werden. Verwalter sind daher gut beraten, wenn sie mit einem WHG-Fachbetrieb einen Wartungsvertrag abschließen. Der Fachbetrieb übernimmt dann die Terminüberwachung. Im Übrigen sollte der Wiederholungs-TÜV genutzt werden, um den Tank von einem Fachbetrieb reinigen und die Tankinnenwände untersuchen zu lassen. Bei dieser Gelegenheit können Korrosionsschäden rechtzeitig erkannt und behoben werden.
Im Einzelfall kann die zuständige Behörde gemäß § 62 AwSV auch anordnen, dass ein Überwachungsvertrag mit einem Fachbetrieb abzuschließen ist, wenn es an der erforderlichen Sachkunde und auch sachkundigem Personal fehlt.
12.1 Gesetzliche Anforderungen an die Lagerung von Kleingebinden
Die gesetzlichen Anforderungen ergeben sich aus § 19 g Wasserhaushaltsgesetz (WHG).
- Kleingebinde nur auf gesichertem Untergrund (Beton, Fliesen usw. ohne Abläufe, Gullys o. Ä.) lagern. Ab einem Gesamtvolumen von 300 Litern oder mehr darf die Lagerung in der Regel nur über einer Auffangwanne erfolgen.
- Ab- und Umfüllvorgänge nur im gesicherten Bereich vornehmen. Entstehende Verkleckerungen sind unverzüglich zu beseitigen.
12.2 Die rechtliche Situation des Betreibers
Verstöße gegen die oben genannten Bestimmungen werden als Ordnungswidrigkeit verfolgt.
Kommt es zu einem Gewässerschaden, so ist der Tatbestand des § 324 Strafgesetzbuch erfüllt.
Haftung in unbegrenzter Höhe
Der Inhaber haftet für Schäden Dritter durch Gewässerverunreinigung in unbegrenzter Höhe, auch ohne Verschulden. Die Behörde kann den Betreiber, gegebenenfalls auch den Grundstückseigentümer, für die Sanierung der Schadensstelle in Anspruch nehmen.
12.3 Deckungsumfang
Folgende Schäden/Kosten sind versichert:
- Haftpflichtansprüche Dritter nach Gewässerverunreinigung
- Rettungskosten nach eingetretenem Gewässerschaden zur Abwendung von Drittschäden
- vorgezogene Rettungskosten zur Vermeidung eines drohenden Gewässerschadens
- Deponiekosten/Kosten einer Behandlung des verunreinigten Bodens
- Gutachterkosten
- Schäden an unbeweglichen Sachen (Gebäude, Grundstück) des Versicherungsnehmers, wenn Stoffe bestimmungswidrig aus der versicherten Anlage ausgetreten sind
Es steht eine Einheitsdeckungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden zur Verfügung.
12.4 Beitragsberechnung
Die Berechnung des Beitrags erfolgt je Behälter gesondert.
12.5 Versicherungsvertrag und Kündigung
12.5.1 Vertragsabschluss und Altlasten
Altlasten
Nicht versichert sind Altlasten, die bei Vertragsabschluss schon bestanden haben. Altlasten sind Ansprüche und Aufwendungen wegen Verunreinigungen oder sonstiger Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens und/oder Wassers (auch Grundwassers), wenn diese Verunreinigungen oder Veränderungen vor dem Beginn des Vertrags entstanden sind.
12.5.2 Vertragslaufzeit
Die Vertragsdauer überschreitet in der Regel 5 Jahre nicht. Ein Versicherungsvertrag, der für eine Dauer von mehr als 5 Jahren abgeschlossen worden ist, kann zum Ende des 5. oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.
12.5.3 Vertragskündigung
Eine Kündigung kann von beiden Parteien spätestens 3 Monate vor Ablauf eines Vertrags schriftlich erfolgen. Geschieht dies nicht, verlängert sich der Vertrag jeweils um 1 Jahr stillschweigend.
Darüber hinaus können beide Parteien nach einem ersatzpflichtigen Schadensfall (Versicherungsfall) kündigen. Die Frist, in der gekündigt werden kann, beginnt mit dem Schadenstag und endet einen Monat nach der Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung. Kündigt der Versicherer, wird die Kündigung 1 Monat nach Zustellung wirksam.
Schadensbeispiele
- Der Versicherungsnehmer vernachlässigt die Wartung seines unterirdischen 10.000-l-Öltanks. Die Außenwand rostet durch. Das Öl versickert im Erdreich. Um zu verhindern, dass das ausgelaufene Öl in das Grundwasser gelangt, muss das verunreinigte Erdreich von seinem und von 2 Nachbargrundstücken abgetragen werden.
- Aus dem Kel...