Leitsatz

Der Vermieter darf die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung in einer Summe unter der Kostenposition "Versicherung" abrechnen.

(amtlicher Leitsatz des BGH)

 

Normenkette

BGB § 556

 

Kommentar

Nach der Kostenposition Nr. 13 der Anlage 3 zu § 27 der II. BV und der gleichlautenden Regelung in § 2 Nr. 13 BetrKV zählen zu den umlagefähigen Betriebskosten die "Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung". Der Vermieter hat diese Kosten in Höhe von 809,28 EUR in der Betriebskostenabrechnung unter der Bezeichnung "Versicherung" abgerechnet. Das Berufungsgericht hat die Abrechnung in diesem Punkt für formell unwirksam erachtet und hierzu die Ansicht vertreten, dass der Vermieter verpflichtet sei, die fragliche Kostenposition in die "Kosten der Sachversicherung" einerseits und die "Kosten der Haftpflichtversicherung" andererseits aufzugliedern, damit der Mieter die Umlagefähigkeit und Plausibilität der Kosten überprüfen könne.

Der BGH teilt diese Auffassung nicht. Nach seiner Ansicht genügt es, "nach den Betriebskostenarten zu differenzieren, die jeweils unter einer Ziffer im Katalog der Anlage 3 zu § 27 II. BV oder in § 2 BetrKV zusammengefasst sind". Der Vermieter ist auch nicht verpflichtet, die Betriebskostenart mit dem exakten Rechtsbegriff ("Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung") zu bezeichnen; es genügt, wenn er eine verständliche Kurzfassung verwendet (hier: "Versicherung"). Falls sich der Mieter über Art und Höhe der abgeschlossenen Versicherungen informieren will, muss er von der Möglichkeit der Belegeinsicht Gebrauch machen.

Wichtig

Auch Wasserkosten einheitlich umlegbar

Einen vergleichbaren Fall hat der BGH bereits mit Urteil vom 15.7.2009 (VIII ZR 340/08, WuM 2009 S. 516, siehe auch die Aktuelle Information "Wasserkosten einheitlich umlegen", CD-ROM HI 2238193) entschieden. Danach kann der Vermieter die Kosten von Frischwasser und Schmutzwasser jedenfalls dann in einer Position zusammenfassen, wenn die Kosten des Frischwassers durch Zwischenzähler erfasst werden.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 16.09.2009, VIII ZR 346/08, NJW 2009 S. 3575 m. Anm. Eisenschmid, jurisPR-MietR 23/2009 Anm. 3

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