Leitsatz

Der Vermieter darf die Kosten für Frischwasser und Schmutzwasser bei der Betriebskostenabrechnung jedenfalls dann in einer Summe zusammenfassen und einheitlich abrechnen, wenn die Umlage dieser Kosten einheitlich nach dem durch Zähler erfassten Frischwasserverbrauch vorgenommen wird.

(amtlicher Leitsatz des BGH)

 

Normenkette

BGB § 556a

 

Kommentar

Nach der Rechtsprechung des BGH setzt eine wirksame Betriebskostenabrechnung u. a. voraus, dass die einzelnen Betriebskosten – gegliedert in einzelne Abrechnungsposten – aufgelistet werden (BGH, Urteil v. 14.2.2007, VIII ZR 1/06, NJW 2007, 1059). Teilweise wird vertreten, dass die Aufgliederung dem System der Betriebskostenverordnung entsprechen muss (Kinne in: Kinne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, § 556 BGB Rdn. 76). Nach dieser Auffassung dürfen die Kosten für Frischwasser (§ 2 Nr. 2 BetrKV) und die Kosten des Abwassers (§ 2 Nr. 3 BetrKV) nicht in einer Kostenposition zusammengefasst werden.

Der BGH teilt diese Auffassung nicht. Eine Zusammenfassung mehrerer Kostenpositionen ist möglich, wenn hierdurch die Nachvollziehbarkeit und Prüffähigkeit durch den Mieter gewahrt bleibt. Dies sei bei der Zusammenfassung von Frischwasser- und Schmutzwasserkosten jedenfalls dann der Fall, wenn die Kosten des Frischwassers durch Zwischenzähler erfasst werden.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil v. 15.7.2009, VIII ZR 340/08, WuM 2009, 516 m. Anm. Eisenschmid, jurisPR-MietR 23/2009 Anm. 3

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