Leitsatz
Art. 13 Teil B Buchst. a der 6. EG-RL ist dahin auszulegen, dass der Umstand, dass ein Versicherungsmakler oder -vertreter zu den Parteien des Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrags, zu dessen Abschluss er beiträgt, keine unmittelbare Verbindung, sondern nur eine mittelbare Verbindung über einen anderen Steuerpflichtigen unterhält, der selbst in unmittelbarer Verbindung zu einer dieser Parteien steht und mit dem der Versicherungsmakler oder -vertreter vertraglich verbunden ist, es nicht ausschließt, dass die von dem Letztgenannten erbrachte Leistung nach dieser Bestimmung von der Mehrwertsteuer befreit wird.
Normenkette
Art. 13 Teil B Buchst. a der 6. EG-RL (Art. 135 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL, § 4 Nr. 11 UStG)
Sachverhalt
Die Klägerin war als Untervertreterin einer Gesellschaft (VDL) tätig, die selbst als Versicherungsmaklerin und -vertreterin tätig ist. Die Tätigkeiten der Klägerin im Namen und für Rechnung von VDL betrafen den Abschluss von Versicherungsverträgen, die Behandlung von Policenänderungen, die Ausstellung von Versicherungspolicen, die Verrechnung von Provisionen sowie die Erteilung von Auskünften gegenüber der Versicherungsgesellschaft und den Inhabern von Policen. Ferner iniziiert sie selbstständig Anträge auf neue Versicherungen und deren Annahme. Sie erhielt 80 % der Provision der VDL.
Entscheidung
Die Grundsätze ergeben sich aus den Praxis-Hinweisen.
Hinweis
Art. 13 Teil B Buchst. a der 6. EG-RL befreit die "Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze einschließlich der dazugehörigen Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden;…."
1. Nach der ersten Entscheidung des EuGH zum Begriff der (steuerfreien) Vermittlung der nach Art. 13 Teil B Buchst. d der 6. EG-RL steuerfreien Leistungen schien Voraussetzung u.a. eine unmittelbare Beziehung zu einer der Vertragsparteien des vermittelten Umsatzes (Urteil vom 13.12.2001, Rs. C-235/00 – CSC –, BFH/NV Beilage 2002, 359). Nach dem EuGH-Urteil vom 21.06.2007, Rs. C-453/05 – Ludwig – (BFH/PR 2007, 351) ist hinreichende Voraussetzung, dass die Leistungen "ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes sind, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Vermittlungsleistung erfüllt", d.h. nicht erforderlich ist eine unmittelbare Vertragsbeziehung zu einer Partei des vermittelten Umsatzes, wenn nur die Tätigkeit die beschriebenen Voraussetzungen erfüllt.
2. Die Befreiung in Art. 13 Teil B Buchst. a der 6. EG-RL (s.o.) bezieht sich nicht auf die genannten Berufe, sondern auf eine Tätigkeit, die die Merkmale der Tätigkeiten eines Versicherungsmaklers oder -vertreters aufweist. Für die beschriebene Tätigkeit gelten dieselben Grundsätze wie für die nach Art. 13 Teil B Buchst. d der 6. EG-RL steuerfreien Leistungen. Auch die Tätigkeit eines Versicherungsmaklers und -vertreters lässt sich in verschiedene Dienstleistungen aufteilen, die als solche unter den Begriff "Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden" fallen können. Befreit sind diese selbstständig zu beurteilenden Umsätze aber nur, wenn die betreffende Tätigkeit die wesentlichen Elemente der im Tatbestand beschriebenen Tätigkeit umfasst.
3. Befreit sind auch die "zu den Versicherungs- und Rückversicherungsumsätzen gehörenden Dienstleistungen, die die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden". Auch für diese gelten dieselben Grundsätze: Die Tätigkeit eines Versicherungsmaklers und -vertreters lässt sich in verschiedene Dienstleistungen aufteilen, die als solche unter den Begriff "zu den Versicherungs- und Rückversicherungsumsätzen gehörende Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden" fallen können. Auch diese müssen nicht unmittelbar einer Vertragspartei des Versicherungsumsatzes gegenüber erbracht werden. Sie müssen aber als eigenständige Leistung beurteilt werden können, die "die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Leistung erfüllen, die zu den Versicherungs- und Rückversicherungsumsätzen gehört, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden".
Link zur Entscheidung
EuGH, Urteil vom 03.04.2008, Rs. C-124/07 – J.C.M. Beheer BV –