Leitsatz
Versicherungsprämien sind in Höhe der im Wirtschaftsjahr tatsächlich geleisteten Zahlungen in die Jahresabrechnung aufzunehmen. Eine periodengerechte Abgrenzung kommt nicht in Betracht.
Sachverhalt
Die Teilungserklärung einer Wohnungseigentumsanlage bestimmt, daß die Kosten der Bewirtschaftung der Anlage von den Sondereigentümern im Verhältnis der Größe ihrer Miteigentumsanteile zu tragen sind. Im Hinblick auf einen Verwalterwechsel und wegen fehlender Buchführungsunterlagen beschlossen die Wohnungseigentümer die Erstellung einer Jahresabrechnung, wobei dieser Beschluß nicht angefochten wurde. Die vom Verwalter für den betreffenden Zeitraum erstellte Jahresabrechnung samt Einzelabrechnungen wurde in einer Eigentümerversammlung mehrheitlich genehmigt.
Einer der Wohnungseigentümer ficht nun diesen Beschluß mit der Begründung an, die Jahresabrechnung weise einen Betrag für Versicherungsbeiträge in Höhe von über 12.000 DM aus, wohingegen für den Abrechnungszeitraum Prämien nur in Höhe von 7.000 DM zu zahlen gewesen seien.
Entscheidung
Da die Wohnungseigentümergemeinschaft im Abrechnungszeitraum tatsächlich über 12.000 DM an Versicherungsprämien gezahlt hatte, war diese Summe auch in die Jahresabrechnung aufzunehmen. Eine periodengerechte Aufteilung der gezahlten Versicherungsprämien nach den auf den Abrechnungszeitraum und auf sonstige Zeiträume entfallenden Beträgen kam nicht in Betracht, auch wenn auf den Abrechnungszeitraum selbst nur der beanstandete Betrag von 7.000 DM fiel. Unbeachtlich mußte hier bleiben, daß Prämien noch für einen großen Zeitraum des nächsten Jahres bezahlt wurden.
Grund: Die Jahresabrechnung ist immer auf Grundlage der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben in einem Wirtschaftsjahr aufzustellen. Eine derartige Abrechnung ist sowohl einfach als auch übersichtlich und entspricht so wohl am ehesten gesetzlichen Vorgaben wie auch den Interessen der Wohnungseigentümer. Da nun aber sämtliche Zahlungen, die in einem Wirtschaftsjahr geleistet werden, aufzunehmen sind, müssen selbstverständlich auch Versicherungsprämien für spätere Zeiträume berücksichtigt werden, selbst wenn sie bereits im abrechnungsreifen Wirtschaftsjahr bereits geleistet wurden. Eine periodengerechte Zuordnung der Art, daß eine Aufteilung vorgenommen wird und nur diejenigen Versicherungsprämien berücksichtigt werden, die auf die Periode des Wirtschaftsjahres entfällt, kommt also nicht in Betracht.
Link zur Entscheidung
BayObLG, Beschluss vom 10.07.1998, 2Z BR 49/98
Fazit:
Der Wohnungseigentümer beschritt den Rechtsweg hier nicht aus reiner Schikane, er hatte nämlich das Problem, mit seinen Mietern die Nebenkosten abrechnen zu müssen und so stellte er sich auf den Standpunkt, die Jahresabrechnung müsse doch wohl den Vorschriften des § 27 der II. Berechnungsverordnung genügen. Dem ist jedoch nicht so und soweit der Vermieter hier die gegenüber seinen Mietern erforderliche Aufteilung der Versicherungsprämien nicht ohne weiteres vornehmen kann, bleibt es ihm unbenommen, wich wegen der erforderlichen Auskünfte an den Verwalter zu wenden.