Aus den Gründen
Aus Gründen der Verbundenheit aller Wohnungseigentümer und bestehenden Treuepflichten folge, dass sich die Klägerin allein an den gemeinschaftlichen Gebäudeversicherer halten könne. Dieser sei eintrittspflichtig, ohne Regress gegen die Beklagte wegen des Vorliegens ihrer nur leichten Fahrlässigkeit nehmen zu können. Es bestehe kein vernünftiges Interesse daran, die schädigende Wohnungseigentümerin in Anspruch zu nehmen, die ebenso wie die geschädigte Wohnungseigentümerin über das Hausgeld Versicherungsprämien zur Deckung auch solcher Schäden leisten müsse. Der Umstand, dass die Beklagte haftpflichtversichert sei, könne kein besonderes Interesse der Klägerin an einer Inanspruchnahme der Beklagten begründen.
Dieses Ergebnis des Berufungsurteils hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
Da das LG die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit konkludent ohne Zuständigkeitsrüge bejaht hat, ist auch das Revisionsgericht an diese Entscheidung gebunden (h. M.).
Aufgrund der bestehenden gemeinschaftlichen Gebäudeversicherung ist es der Klägerin nach § 242 BGB verwehrt, die Beklagte in Anspruch zu nehmen. Die Rechtslage ist hier vergleichbar mit der eines schädigenden Mieters (vgl. hierzu BGH v. 3.11.2004, VIII ZR 28/04, NZM 2005, 100, 101; Armbrüster, NVersZ 2001, 193, 96 und Prölss, ZMR 2001, 157, 159).
Zwischen Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft besteht eine schuldrechtliche Sonderverbindung, teils rechtsgeschäftlich (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 WEG), teils durch das unter allen Wohnungseigentümern bestehende gesetzliche Schuldverhältnis. Aus diesem Schuldverhältnis entspringen Rücksichtnahmepflichten i. S. v. § 241 Abs. 2 BGB (h. M.). Ob und inwieweit aus dem zwischen Eigentümern bestehenden Schuldverhältnis über § 14 WEG hinaus Pflichten zur gegenseitigen Rücksichtnahme herzuleiten sind, kann allerdings nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und der Interessenlage der Wohnungseigentümer bestimmt werden.
Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass über Gebäudeversicherungen von Wohnungseigentümergemeinschaften ihren Mitgliedern die versicherten Risiken abgenommen und Auseinandersetzungen untereinander erspart bleiben sollen, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine unmittelbare Inanspruchnahme des Schädigers durch den Geschädigten rechtfertigen.
Im vorliegenden Fall muss sich der Geschädigte allein an den gemeinschaftlichen Gebäudeversicherer halten. Nimmt er gleichwohl den Schädiger in Anspruch, steht diesem ein Schadensersatzanspruch aus positiver Forderungsverletzung gem. § 280 Abs. 1 i. V. m. § 241 Abs. 2 BGB zur Seite, den er der Klageforderung nach § 242 BGB entgegenhalten kann (BGH v. 3.11.2004, VIII ZR 28/04, NZM 2005, 100, 101). Andernfalls wäre "das Miteinander der Wohnungseigentümer" ernsthaft beeinträchtigt. Daran ändert auch das Bestehen einer deckungspflichtigen Haftpflichtversicherung der Schädigerin und ihrer Obliegenheitsverpflichtung nichts.
Auch ein Rückgriff des Gebäudeversicherers gegen die schädigende Wohnungseigentümerin scheidet aus. Von der Gemeinschaftsversicherung ist auch das Sachersatzinteresse der einzelnen Miteigentümer am Gemeinschaftseigentum und dem jeweiligen Sondereigentum der anderen Wohnungseigentümer mitversichert. Die Schädigerin ist hier auch nicht als Dritte im Sinne von § 67 Abs. 1 VVG zu qualifizieren (vgl. BGH v. 28.3.2001, IV ZR 163/99, NZM 2001, 624, 625; zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers bei Vorliegen nur leichter Fahrlässigkeit vgl. auch BGH v. 13.9.2006, IV ZR 116/05 und v. 13.9.2006, IV ZR 378/02). Dass die Beklagte haftpflichtversichert ist, führt auch in diesem Zusammenhang zu keiner anderen Beurteilung. Selbst eine heutige Anspruchsverjährung aus Verletzung versicherungsvertraglicher Obliegenheiten ändert an dieser Rechtslage nichts.