BMF, Schreiben vom 1.10.2021, III C 4 – S 6405/20/10002 :002 (DOK 2021/1051214), BStBl I 2021, 1868
I. Grundlagen
Nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 VersStG ist die Zahlung des Versicherungsentgelts für eine Versicherung beförderter Güter gegen Verlust oder Beschädigung als Transportgüterversicherung (einschließlich Valorenversicherung und Kriegsrisikoversicherung) von der Steuer befreit, wenn sich die Versicherung auf Güter bezieht, die ausschließlich im Ausland oder im grenzüberschreitenden Verkehr einschließlich der Durchfuhr befördert werden.
Gegenstand einer Transportgüterversicherung ist die Absicherung von Gütern gegen die Gefahr, während der Beförderung oder einer damit im Zusammenhang stehenden Lagerung Schaden zu nehmen (s. auch Ziff. 1.1.1 der Musterbedingungen des GDV DTV-Güter 2000/2011 „volle Deckung”). Dies bedeutet insbesondere, dass grundsätzlich nur die Absicherung gegen solche Risiken unter die genannte Versicherungsteuerbefreiung fällt, die sich entweder unmittelbar beim Transport realisieren, oder zumindest einen engen zeitlichen und örtlichen Bezug zu dem in Rede stehenden Gütertransport aufweisen.
II. Versicherungsteuerrechtliche Bewertung von zusätzlich abgesicherten Risiken
Im Hinblick auf die Einbeziehung bestimmter Risiken in den Versicherungsschutz einer Transportgüterversicherung gilt Folgendes:
1. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 10 VersStG von der Versicherungsteuer befreit ist die Zahlung von Versicherungsentgelt für folgende Versicherungen:
a) im Zusammenhang mit dem Transport selbst
– Güterfolge- und Vermögensschäden
Die Zahlung des Versicherungsentgelts für grenzüberschreitende Transportgüterversicherungen ist auch im Hinblick auf davon umfasste Güterfolge- und Vermögensschäden steuerfrei gem. § 4 Abs. 1 Nr. 10 VersStG.
Güterfolge- und Vermögensschäden (z. B. imaginärer Gewinn, Mehrwert, Zoll) sind keine zusätzlich versicherten Risiken, sondern wirken sich lediglich auf die Festsetzung des Versicherungswertes und damit auf die Prämienhöhe aus. Die Vertragsparteien erhöhen in diesen Fällen nur die Versicherungssumme.
– im Zusammenhang mit Vor- und Nachreise
Eine Transportgüterversicherung, die sich auf Güter bezieht, die für die letztendliche Ausfuhr aus dem Inland oder Einfuhr in das Inland bestimmt sind, ist von der Versicherungsteuer nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 VersStG selbst in den Fällen ausgenommen, in denen sich die Police nur auf den Zeitraum bezieht, in dem sich die Güter im Inland befinden (Vorreise oder Nachreise).
Beispiel:
Eine in Hannover hergestellte Maschine soll über den Hafen Hamburg zum Kunden nach Griechenland transportiert werden. Im Vertrag zwischen dem Hersteller/Verkäufer und dem Kunden mit Sitz in Athen ist die ICC (International Chamber of Commerce) Incoterms-Klausel „FOB” (FREE ON BOARD) vereinbart, d. h., dass der Verkäufer seine Lieferverpflichtung erfüllt, wenn die Maschine die Schiffsreling in dem benannten Verschiffungshafen – in diesem Fall Hafen Hamburg – überschritten hat; eine grenzüberschreitende Beförderung liegt in diesem Zeitpunkt noch nicht vor. Der Verkäufer hat für den Landtransport der Maschine von Hannover nach Hamburg eine Transportgüterversicherung bei der X-Versicherungs-AG mit Sitz in Hannover abgeschlossen. Die Transportgüterversicherung für den Schiffstransport von Hamburg nach Piräus einschließlich des Landtransports bis Athen hat der in Hannover ansässige Verkäufer aufgrund besonderer Vereinbarung zugunsten des in Athen ansässigen Kunden bei der Y-Versicherungs-AG mit Sitz in München abgeschlossen.
Die Transportgüterversicherung für die Beförderung von Hannover bis Hamburg beschränkt sich nur auf den Zeitraum, in dem sich das Transportgut im Inland befindet. Jedoch beziehen sich beide Versicherungen auf ein Transportgut, das für den grenzüberschreitenden Transport vorgesehen ist und für das der grenzüberschreitende Beförderungsverkehr nach Abschluss der Versicherungsverträge im Inland beginnt und im Ausland endet. Das Versicherungsentgelt ist deshalb nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 VersStG auch für die Transportgüterversicherung von der Besteuerung ausgenommen, die sich nur auf den inländischen Beförderungszeitraum von Hannover nach Hamburg (sogenannte Vorreise) beschränkt.
b) im Zusammenhang mit Lagerungen
Die Mitversicherung einer transportbedingten Zwischenlagerung fällt unter die Befreiungsvorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 10 VersStG, und zwar unabhängig davon, ob sie bis zu einer üblichen Dauer (bis 60 Tage) integraler Bestandteil einer versicherungsteuerbefreiten Transportgüterversicherung ist oder ob eine Zulageprämie/Zuschlagprämie wegen eines über die übliche Dauer hinausgehenden Zeitraums für die transportbedingte Zwischenlagerung entrichtet wird.
Sind Zwischenlagerungen, die vom Versicherungsnehmer (Versicherten) veranlasst werden können, bis zu einer üblichen Dauer (bis 60 Tage) integraler Bestandteil einer nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 VersStG befreiten Transportgüterversicherung, sind Prämien oder Prämienanteile für diese Lagerungen ebenfalls von der Versicherungsteuer b...