1Im Posten "Sonstige Aufwendungen" sind die nichtversicherungstechnischen Aufwendungen auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. 2Hierzu gehören insbesondere:
1. |
Personal- und Sachaufwendungen, die den in § 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Funktionsbereichen nicht zugeordnet werden können; |
2.[1]
2. |
die Aufwendungen aus den "Einstellungen in den Sonderposten mit Rücklageanteil", soweit diese nicht aus Kapitalanlagen herrühren; |
5. |
die von der ausländischen Generaldirektion der inländischen Niederlassung in Rechnung gestellten Zentralverwaltungsaufwendungen. |
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