Leitsatz
Die Ehe der Parteien wurde durch Urteil vom 22.7.2005 geschieden. Zugleich hat das erstinstanzliche Gericht den Versorgungsausgleich durchgeführt. Aufseiten des Ehemannes wurden Anwartschaften auf Beamtenversorgung i.H.v. monatlich 598,44 EUR und aufseiten der Ehefrau Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund i.H.v. monatlich 39,09 EUR einbezogen. Die Hälfte der Wertdifferenz hat das erstinstanzliche Gericht zugunsten der Ehefrau ausgeglichen.
Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich wandte sich die Beteiligte zu 1) und rügte, sie habe aufgrund einer entsprechenden Mitteilung des erstinstanzlichen Gerichts in ihrer Auskunft ein unzutreffendes Ehezeitende zugrunde gelegt. Deshalb sei der mitgeteilte Wert der vom Ehemann in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften von monatlich 598,44 EUR falsch.
Das Rechtsmittel hatte Erfolg.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Die Beschwerde war nach Auffassung des OLG begründet. Das erstinstanzliche Gericht habe den Versorgungsausgleich unter Verwendung einer unzutreffenden Berechnung der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes durchgeführt. Zum einen sei - wie von der Beteiligten zu Recht gerügt - in der verwerteten Auskunft der Beteiligten zu 1) von einem falschen Ehezeitende ausgegangen worden. Zum anderen seien in dieser Auskunft zum Teil unzutreffende Berechnungsgrundlagen verwendet worden.
Der vorgezogene Ruhestand des Ehemannes sei deshalb zu berücksichtigen, weil bei Ehezeitende am vorzeitigen Ruhestand nichts mehr habe geändert werden können. Es stellte damit weiterhin auf die entsprechende Verfestigung der Versorgungslage ab und nicht auf den Ehezeitanteil des entsprechenden Vor- oder Nachteils (wie BGH in seinem Beschluss v. 22.6.2005 - XII ZB 117/03 = FamRZ 2005, 1455). Das OLG sah hierin keine Abweichung zur Entscheidung des BGH, weil in dem vom BGH erörterten Fall eines Rentners anders als im Fall eines Beamten nach Ehezeitende durch Verzicht auf die vorzeitige Rente die Kürzung vermindern könne.
Hinweis
Die Rechtsprechung des OLG Celle ist umstritten (vgl. Borth in FamRZ 2005, 397 ff.).
Es besteht weiterhin eine starke Tendenz, in analoger Anwendung des § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB Abschläge wegen vorzeitiger Inanspruchnahme auch bei der Beamtenversorgung außer Betracht zu lassen. Für die Lösung des OLG Celle spricht allerdings, dass die Kürzung der Beamtenversorgung nach § 57 BeamtVG an den tatsächlichen Leistungen ansetzt und nicht an dem Stammrecht, wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung oder anderen berufsständischen Versorgungen.
Link zur Entscheidung
OLG Celle, Beschluss vom 30.10.2006, 10 UF 225/05