Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz
Zur Ermittlung der Anrechte sind die Versorgungsträger gegenüber dem Gericht mitteilungspflichtig. Auch die Ehegatten müssen dem Gericht die erforderlichen Auskünfte erteilen (§ 220 Abs. 1 FamFG). Das Familiengericht kann über Grund und Höhe der Anrechte bei den Beteiligten und den Versorgungsträgern Auskunft einholen. Die Beteiligten haben auf gerichtliche Anordnung auch gegenüber dem Versorgungsträger Mitwirkungshandlungen vorzunehmen (§ 220 Abs. 3 FamFG, § 4 Abs. 3 VersAusglG). Die Auskünfte sind auf dem vom Gericht übersandten Formular zu erteilen, wobei jedoch der Austausch zwischen den Versorgungsträgern und dem Gericht elektronisch erfolgt. Auf diesem Weg werden dem Familiengericht die Ehezeitanteile, Vorschläge für Ausgleichswerte und die korrespondierenden Kapitalwerte (§ 5 VersAusglG) übermittelt. Das Familiengericht kann sich die ihm mitgeteilten Werte einschließlich der Kosten der Teilung näher erläutern lassen. Das Auskunftsersuchen kann auch mittels Zwangsgeld und Zwangshaft nach vorheriger Androhung durchgesetzt werden (§ 35 FamFG). Auskunftspflichten bestehen ferner zwischen den Ehegatten. Die Anhängigkeit eines Scheidungs- bzw. Aufhebungsantrags muss nicht vorliegen. Der Anspruch besteht aber nur, wenn die Auskunft für den Versorgungsausgleich erforderlich ist, d. h. zur Wahrnehmung der Rechte oder Interessen im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich benötigt wird. Im Scheidungs- bzw. Aufhebungsverfahren gehört der Auskunftsanspruch zwingend in den Scheidungs- bzw. Aufhebungsverbund (§§ 137 Abs. 2 Nr. 1, 270 Abs. 1 FamFG).
Auch der Versicherte selbst kann von seiner Versicherung Auskunft über den Ehezeitanteil der Rente verlangen (§ 109 Abs. 5 SGB VI; § 4 Abs. 2 VersAusglG). Rentenauskünfte können hinsichtlich der gesetzlichen Rentenversicherung auch über einen Rechtsanwalt oder Notar angefordert werden. Der Auskunftsanspruch betrifft sowohl die eigenen Anrechte als auch die des Ehegatten. Meist ist es ratsam, falls dies noch nicht erfolgt ist, ein Verfahren zur Kontenklärung (§ 149 Abs. 2 u. 4 SGB VI) durchzuführen. Auch Beamte können gemäß § 49 Abs. 10 BeamtVG Auskunft über die eigene Versorgung fordern (vgl. auch § 46 Abs. 8 SVG für Soldaten). Bei der betrieblichen Altersversorgung besteht ebenfalls ein Auskunftsanspruch (§ 4a BetrAVG). Ist die Kontenklärung bereits erfolgt, erhalten die Versicherten jährlich Renteninformationen (§ 109 Abs. 2 SGB VI), aus denen sich Angaben über die Rentenhöhe bei verminderter Erwerbsfähigkeit und die Regelaltersrente ergeben.
Bei der Ermittlung und Bewertung von ausländischen Anwartschaften werden Auskünfte häufig nur den Versicherten selbst oder deutschen Rentenversicherungsträgern erteilt. Eine gerichtliche Anordnung ist mangels deutscher Hoheitsgewalt nicht möglich.
Im Verfahren zur Regelung des Versorgungsausgleichs hat das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen (§ 26 FamFG). Es stellt einen Verstoß gegen diesen Amtsermittlungsgrundsatz dar, wenn über Grund und Höhe der dem Versorgungsausgleich unterfallenden Anrechte keine oder keine ausreichenden Feststellungen getroffen worden sind und der Versorgungsausgleich dennoch durchgeführt wird. Jedenfalls gilt dies in dem Umfang, wie die zusätzlich ermittelten Tatsachen Einfluss auf die familiengerichtliche Entscheidung haben können.
Der Wert der Auskünfte des Versorgungsträgers hängt davon ab, ob sie zu einem noch ungeklärten Versicherungskonto des Berechtigten erteilt werden oder nicht. Auskunftsersuchen sollten deshalb regelmäßig mit einem Antrag auf Kontenklärung verbunden werden.
Der Versorgungsträger hat für den Wertausgleich bei Scheidung einen Kapitalwert anzugeben, wenn der Ausgleichswert in einer anderen Bezugsgröße berechnet ist (sog. korrespondierender Kapitalwert, § 5 Abs. 3 VersAusglG). Neben diesem Kapitalwert sind auch weitere Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung auswirken. Da Versorgungssysteme mit unterschiedlicher Finanzierungs- und Sicherungsarchitektur den Wert unterschiedlich berechnen, ist der korrespondierende Kapitalwert als Wertmesser nur bedingt brauchbar.