Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz
Die Durchführung des Versorgungsausgleichs hängt von den auszugleichenden Versorgungsrechten ab. § 9 VersAusglG gibt eine Rangfolge hinsichtlich der Ausgleichsarten vor: Vorrangig ist der Wertausgleich bei der Scheidung, wobei dieser im Weg der internen Teilung durchzuführen ist (§ 9 Abs. 2 VersAusglG). Grundsätzlich sind in den Wertausgleich alle Anrechte einzubeziehen (§ 9 Abs. 1 VersAusglG). Ausgenommen hiervon sind noch nicht ausgleichsreife Anrechte (§ 19 VersAusglG). Nur in den gesetzlich normierten Fällen erfolgt der externe Ausgleich (§§ 9 Abs. 3, 14 Abs. 2, 16 Abs. 1, 2 und 17 VersAusglG). Ausgleichsansprüche nach der Scheidung (früher: schuldrechtlicher Versorgungsausgleich) kommen wegen ihrer Schwächen nur nachrangig zur Anwendung (§§ 20 ff. VersAusglG). Ein Ausgleich unterbleibt grundsätzlich, wenn die Eheleute Anrechte gleicher Art haben, deren Differenz der Ausgleichswerte gering ist, oder wenn die Anrechte einen geringen Ausgleichswert haben.
6.1 Wertausgleich
6.1.1 Interne Teilung
Grundsätzlich ist jedes Anrecht in seinem Versorgungssystem zu teilen (§ 10 Abs. 1 VersAusglG). Die interne Realteilung soll eine gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen (§ 11 Abs. 1 VersAusglG), indem zugunsten des Ausgleichsberechtigten ein eigenständiges und gesichertes Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht. Die Teilung erfolgt durch richterlichen Gestaltungsakt. In der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt der Ausgleich durch einen Zuschlag an Entgeltpunkten (§ 76 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). In der privaten Rentenversicherung wird meist eine beitragsfreie Versicherung gegen Einmalzahlung begründet. In den berufsständigen Versorgungswerken erhält die ausgleichsberechtigte Person regelmäßig ein Anrecht, das mittels der Rechengrößen vom Versorgungsausgleich und des Barwertfaktors aus dem versicherungstechnischen Geschäftsplan ermittelt wird. Gleichzeitig werden die Anrechte des ausgleichspflichtigen Partners gekürzt, also in der gesetzlichen Rentenversicherung durch einen Abschlag an Entgeltpunkten. Haben die Ehegatten Anrechte gleicher Art im selben Versorgungssystem, kann eine Verrechnung erfolgen, um ein Hin- und Her-Buchen zu vermeiden (§ 10 Abs. 2 VersAusglG). Gleiches gilt, wenn die Versorgungsträger eine derartige Verrechnung zulassen (§ 10 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG).
Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung sind nicht gleichartig; gleiches gilt für "Riester"- und "Rürup-Renten".
Der entscheidende Vorteil der internen Teilung ist, dass der ausgleichsberechtigte Partner eine eigenständige, vom Ausgleichsverpflichteten unabhängige Versorgung erhält. Er erlangt somit einen selbstständigen Anspruch gegen den Versorgungsträger, so als hätte er die Versorgung selbst durch Arbeit oder auf andere Weise begründet. Die interne Teilung muss eine gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an dem in der Ehezeit erworbenen Anrecht sicherstellen. Das neue Anrecht muss insbesondere eine Wertentwicklung haben, die mit der des auszugleichenden Anrechts vergleichbar ist (§ 11 Abs. 1 VersAusglG).
Der Versorgungsträger kann die durch die interne Teilung anfallenden Kosten zu Lasten der Versorgung beider Ehegatten verrechnen (§ 13 VersAusglG). Dies betrifft den Aufwand für die Aufnahme eines weiteren Versorgungsberechtigten. Das Familiengericht kann allerdings unangemessene Kosten reduzieren. Eine Bindung an den entsprechenden Vorschlag des Versorgungsträgers besteht für das Gericht nicht (§ 5 Abs. 3 VersAusglG).
Die Kosten für die Ermittlung des Ehezeitanteils werden von der Kostenerstattungspflicht allerdings nicht umfasst.
Die interne Teilung hat auch Auswirkungen auf die Besteuerung und die Krankenversicherung. Grundsätzlich fällt bei der Teilung keine Einkommensteuer an (§ 3 Nr. 55a EStG). Werden jedoch später Leistungen aus den übertragenen Anrechten bezogen (sog. Auszahlungsphase), können diese zu steuerpflichtigen Einnahmen, ebenso wie bei dem ausgleichspflichtigen Partner, führen. Die Besteuerung erfolgt so, als ob die interne Teilung nicht stattgefunden hätte. Beim Ausgleichspflichtigen reduzieren sich nur die Anrechte. Beim Ausgleichsberechtigten erfolgt die Besteuerung in der Einkunftsart, die er verwirklicht (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Maßgeblich sind seine persönlichen Verhältnisse. Wird ein Anrecht aus einem Versicherungsvertrag übertragen, gilt der Vertrag der ausgleichsberechtigten Person zu dem gleichen Zeitpunkt als abgeschlossen wie derjenige der ausgleichspflichtigen Person (§ 52 Abs. 36 Satz 10 EStG). Ferner sind die aus dem übertragenen Anrecht bezogenen Leistungen bei einer gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtig. Anders ist dies bei der privaten Krankenversicherung, bei der sich die Beiträge nicht nach dem Einkommen bestimmen.