Der Versorgungsausgleich ist Teil der Gesamtvermögensauseinandersetzung im Zusammenhang mit einer Scheidung. Auch wenn der Zugewinnausgleich und der Versorgungsausgleich unterschiedliche Gegenstände betreffen, regeln sie insgesamt die Vermögensauseinandersetzung. Eine scharfe Trennung ist, wie insbesondere die Lebensversicherungen zeigen, häufig nicht möglich; mitunter ist es zufällig, wie wiederum die Ausübung eines Rentenwahlrechts belegt, ob ein Vermögenswert in den Versorgungs- oder Zugewinnausgleich fällt. Ehegatten können in die Gesamtauseinandersetzung den gesamten Versorgungsausgleich einbeziehen. Dies wird durch die Angabe des korrespondierenden Kapitalwerts erleichtert. Beispiel für eine derartige Vereinbarung ist der Verzicht eines Partners auf die Durchführung des ihn begünstigenden Versorgungsausgleichs gegen die Herausnahme eines vermieteten Mehrfamilienhauses aus dem Zugewinnausgleich. Insbesondere im unternehmerischen Bereich, in dem die Altersvorsorge häufig nicht durch im Versorgungsausgleich ausgleichspflichtige Anrechte erfolgt, kann Gegenleistung für die Herausnahme des Unternehmens aus dem Zugewinnausgleich der Behalt der Anrechte des nicht unternehmerisch tätigen Partners sein. Auch eine teilweise Einbeziehung des Versorgungsausgleichs in die vermögensrechtliche Gesamtauseinandersetzung ist zulässig. So können einzelne Anrechte im Rahmen der Auseinandersetzung vom Versorgungsausgleich gegen entsprechende Positionen des anderen Partners beim Zugewinnausgleich ausgenommen werden, während im Übrigen der Versorgungsausgleich durchgeführt wird. Beispiel ist die Übertragung einer Immobilie auf einen Partner als Gegenleistung dafür, dass die betriebliche Versorgung des anderen im Versorgungsausgleich nicht ausgeglichen wird.

 
Hinweis

Teilweise wird gefordert, dass die "Gegenleistung" gleich sicher sein muss, wie die Anrechte, auf deren Ausgleich verzichtet wird. Der Bundesgerichtshof[1] scheint demgegenüber auf den Einzelfall abzustellen und zu prüfen, ob eine annähernd gleichwertige Kompensation erfolgt.

[1] BGH, Beschluss v. 29.1.2014, XII ZB 303/13, FamRZ 2014 S. 629 = FamRB 2014 S. 162.

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