Das Gesetz lässt auch einen vollständigen und teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs zu. Allerdings gilt hierfür eine klare Grenze: Ehebedingte Nachteile, die ein Partner im gemeinsamen Interesse hinsichtlich des Erwerbs eigener Anrechte in der Alters- und Invaliditätsvorsorge auf sich nimmt, müssen kompensiert werden.[1]

 
Wichtig

Kein Gerechtigkeitsmaßstab ist allerdings der Hälfteausgleich. Die Kompensation kann sich darauf beschränken, die ehebedingten Nachteile auszugleichen.[2]

Insbesondere bei Paaren, die bereits über eine gesicherte Versorgung verfügen und weiterhin berufstätig bleiben wollen, kann ein vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs vereinbart werden.[3]

Ein Verzicht voneinander unabhängiger Partner hält auch einer späteren Ausübungskontrolle stand, wenn sich nach dem Abschluss der Vereinbarung nicht ehebedingte, sondern gänzlich eheunabhängige Risiken im Arbeitsleben, z. B. unerwartete Schwierigkeiten im beruflichen Fortkommen eines Ehegatten, ergeben.[4]

Ein Ausschluss kann auch zugunsten eines Partners vereinbart werden. Typischer Fall ist die Unternehmer-Arbeitnehmer-Ehe, in der der unternehmerisch tätige Ehegatte seine Sicherung für den Fall des Alters und der Invalidität über eine private Lebensversicherung und sonstige Vermögenswerte gestaltet, die nicht dem Versorgungsausgleich unterfallen, während der Arbeitnehmer-Partner Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erwirbt. Wird Gütertrennung zum Schutz des Unternehmens vereinbart, müsste der Arbeitnehmer-Partner im Versorgungsausgleich von seinen in der Ehezeit erworbenen Anrechten die Hälfe abgeben, während der Unternehmer-Partner seine Alters- und Invaliditätssicherung in vollem Umfang behalten dürfte. In diesem Fall entspricht der einseitige Ausschluss des Versorgungsausgleichs zugunsten des Arbeitnehmer-Partners einer fairen Vertragsgestaltung. Auch im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren kann der vollständige Ausschluss des Versorgungsausgleichs noch in Betracht kommen, wenn die zu übertragenden Anrechte wegen einer kurzen Ehedauer geringfügig sind, und zwar auch dann, wenn die gesetzliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten sein sollte.

Ein teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann bestimmte Zeiten betreffen. Häufig wird der Versorgungsausgleich auf Zeiten beschränkt, in denen ein Partner im gemeinsamen Interesse Nachteile auf sich nimmt, z. B. durch die Kindererziehung, die Betreuung des Partners oder von Angehörigen des Partners. Wollen die Ehegatten im Übrigen voll berufstätig sein, kann der Ausgleich auf diese Zeiten beschränkt werden.[5]

Auch bei einem langjährigen Getrenntleben, bei dem eine Scheidung nicht mehr beabsichtigt ist, können die in der Zeit der Trennung erworbenen Anrechte unberücksichtigt bleiben.[6]

 
Hinweis

Da Vereinbarungen über die Ehezeit unzulässig sind, muss genau auf die entsprechende Formulierung geachtet werden.

Partner können auch einzelne Anrechte oder Teile eines Anrechts vom Versorgungsausgleich ausschließen. Derartige Vereinbarungen betreffen meist bestimmte Versorgungen (z. B. eine betriebliche Altersversorgung, eine Zusatzversorgung, eine private Versicherung etc.). So kann z. B. einem verbeamteten Ehegatten ein größerer Anteil seiner Beamtenpension verbleiben, wenn er im Gegenzug dafür auf die Übertragung eines wertmäßig entsprechenden Anrechts des anderen, insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten aus dessen gesetzlicher Rentenversicherung verzichtet.[7] Auch geringfügige Anrechte, die bei dem Ausgleichsberechtigten zu keiner eigenen Versorgung führen, werden häufig vom Versorgungsausgleich ausgenommen. Der teilweise Ausschluss des Versorgungsausgleichs betrifft ferner die Beschränkung der Höhe des Ausgleichs. So kann vereinbart werden, dass lediglich Anrechte in der Höhe auf den ausgleichsberechtigten Partner übertragen werden, die dieser selbst bei unveränderter Erwerbstätigkeit selbst in Zeiten hätte erwerben können, in denen er seine Erwerbstätigkeit eingeschränkt hat.

[1] OLG Brandenburg, Beschluss v. 5.7.2018, 13 UF 117/17, MittBayNot 2019 S. 591.
[2] BGH, Beschlüsse v. 29.1.2014, XII ZB 303/13, FamRZ 2014 S. 629 = FamRB 2014 S. 162 u. v. 8.10.2014, XII ZB 318/11, FamRZ 2014 S. 1978 = FamRB 2015 S. 4. Vgl. Falkner, DNotZ 2013 S. 725; Reetz, NotZB 2014 S. 201 ff. u. 241 ff.
[4] OLG Köln, Beschluss v. 2.4.2019, 10 UF 26/19, FamRZ 2019 S. 1689.
[5] S. nur OLG Zweibrücken, Beschluss v. 22.10.2013, 2 UF 122/13, FamRZ 2014 S. 1111 u. OLG Frankfurt/Main, Beschluss v. 12.10.2016, 4 UF 118/13, FamRZ 2017 S. 881.
[6] Vgl. OLG Brandenburg, Beschluss v. 17.10.2016, 13 UF 134/16, NZFam 2017 S. 77.
[7] Vgl. BGH, Beschluss v. 30.10.2019, XII ZB 537/17, NZFam 2020 S. 10; KG, Beschluss v. 8.3.2016, 13 UF 178/15, FamRZ 2016 S. 1166.

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